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BGH - Entscheidung vom 14.07.2011

III ZB 75/10

Normen:
GVG § 17a
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 3
GVG § 17a
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3
ArbGG § 3

Fundstellen:
DR 2011, 1063
DÖV 2011, 864
FamRZ 2011, 1651
NZA-RR 2011, 603

BGH, Beschluss vom 14.07.2011 - Aktenzeichen III ZB 75/10

DRsp Nr. 2011/12999

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Streitigkeiten über Versorgungsansprüche eines Arbeitnehmers gegen die Niedersächsische Versorgungskasse

Für Streitigkeiten über Versorgungsansprüche eines Arbeitnehmers gegen die Niedersächsische Versorgungskasse, die nach ihrer Satzung unter anderem den Zweck hat, Angestellten ihrer Mitglieder, denen Ruhegehaltsberechtigung und Hinterbliebenenversorgung nach dem für niedersächsische Landesbeamte geltenden Vorschriften vertraglich zugesichert sind, Versorgungsbezüge zu zahlen, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Oktober 2010 - 16 W 62/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe hat der Kläger zu tragen.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GVG § 17a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 ; ArbGG § 3 ;

Gründe

I.

Zwischen den Parteien besteht Streit über die Anrechenbarkeit der dem Kläger von der Niedersächsischen Ärzteversorgung als berufsständischer Versorgungseinrichtung gezahlten Rente auf seine von der Beklagten, der Niedersächsischen Versorgungskasse, bezogene beamtengleiche Altersversorgung. Vorab streiten sie über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten.

Im April 1984 schloss der Kläger mit der "Kongregation der barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul in H. " einen Dienstvertrag über eine Anstellung als Chefarzt im damals von der Kongregation betriebenen Vinzenzkrankenhaus in Ha. . Inzwischen ist die Streithelferin der Beklagten auf Arbeitgeberseite in den Vertrag eingetreten. Die Kongregation verpflichtete sich in § 8 des Vertrags, dem Kläger eine Ruhegehalts- und Hinterbliebenenversorgung nach den jeweils für niedersächsische Landesbeamte geltenden gesetzlichen Bestimmungen unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 15 zu gewähren, die über die Niedersächsische Versorgungskasse abgewickelt werden sollte. Über die Leistungen dieser Kasse hinaus sollte der Kläger keine Versorgungsansprüche gegen seine Arbeitgeberin erwerben. Darüber hinaus verpflichtete sich die Kongregation, dem Kläger zu den Beiträgen zur Ärzteversorgung einen Zuschuss von 50 % des jeweiligen Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen.

Die Beklagte, eine umlagefinanzierte Körperschaft des öffentlichen Rechts, hat nach § 2 Abs. 2 ihrer Satzung den Zweck, Beamten, aber auch denjenigen Angestellten ihrer Mitglieder, denen - wie dem Kläger - Ruhegehaltsberechtigung und Hinterbliebenenversorgung nach dem für niedersächsische Landesbeamte geltenden Vorschriften vertraglich zugesichert sind, Versorgungsbezüge zu zahlen. Die Kongregation, Mitglied der Beklagten, meldete den Kläger bei dieser zur Versorgung an.

Die Satzung der Beklagten sieht in § 18 Abs. 3 vor, dass die für Beamte geltenden Bestimmungen auf die Angestellten sinngemäße Anwendung finden. Scheidet ein Mitglied aus der Körperschaft aus, endet gemäß § 15 Abs. 3 der Satzung die Leistungspflicht der Beklagten. In § 19 heißt es unter dem Titel "Rechtsbeziehungen":

(1)

Der Kasse obliegt die Festsetzung, Regelung und Zahlung von Versorgungsbezügen gegenüber den Versorgungsempfängern der Mitglieder.

(2)

Die Leistungen werden als eigene Aufgabe der Kasse erfüllt. Insofern tritt die Kasse für die Dauer der Mitgliedschaft in die versorgungsrechtlichen Verpflichtungen der Mitglieder ein.

...

Der seit 1. Oktober 2008 im Ruhestand befindliche Kläger bezog zunächst ungekürzte Versorgungsleistungen der Beklagten und - ohne deren Kenntnis - eine Rente aus der Ärzteversorgung. Nachdem dies der Beklagten bekannt geworden war, kürzte sie die laufenden Versorgungsbezüge nach Maßgabe des § 55 BeamtVG und verlangte überzahlte Beträge in Höhe von 36.371,78 € zurück.

Mit den Klageanträgen zu 1 und 2 begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, aus eigenem Recht ohne Zustimmung des Klägers und anstelle der Streithelferin Versorgungsleistungen festzusetzen, zu berechnen und auszuzahlen sowie die Versorgung durch Verrechnung zu kürzen. Weiter verfolgt er die Feststellung, dass kein Rückforderungsanspruch in der angeführten Höhe bestehe und dass die Beklagte nicht berechtigt sei, aus eigenem Recht einen solchen Anspruch geltend zu machen. Schließlich begehrt der Kläger, dass die Beklagte eine Verrechnung mit der Rente aus der Ärzteversorgung zu unterlassen und dass sie rückständige Beträge sowie künftig die ungekürzten Beträge zu zahlen habe.

Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Hannover verwiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Kläger, den von ihm beschrittenen Rechtsweg für zulässig zu erklären.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Das Beschwerdegericht nimmt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes an, es liege keine öffentlichrechtliche, sondern eine bürgerlichrechtliche Streitigkeit vor. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergebe sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 , § 3 ArbGG . Der Kläger wolle seine Ansprüche gegen die Beklagte ausschließlich aus dem Arbeitsvertrag herleiten. Die Beklagte sei im Sinne des § 3 ArbGG Rechtsnachfolgerin der Streithelferin. Sie sei gegenüber der Kongregation, der Rechtsvorgängerin der Streithelferin, aus ihrer Satzung verpflichtet, dem Kläger beamtengleiche Versorgungsbezüge zu zahlen. Es sei quasi zu einer internen Schuldübernahme gekommen. Dies reiche nach dem Sinn und Zweck des weit auszulegenden § 3 ArbGG für die Annahme einer Rechtsnachfolge aus.

2.

Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.

a)

Das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger ist nicht öffentlich-rechtlicher, sondern bürgerlich-rechtlicher Natur.

aa)

Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist und ob letzterenfalls die ordentlichen Gerichte oder die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind, richtet sich, soweit wie hier keine Sonderzuweisung besteht, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Maßgebend ist danach der Streitgegenstand. Der Streitgegenstand ist im Regelfall allein nach dem Klägervorbringen zu bestimmen, doch muss bei negativen Feststellungsklagen, die sich gegen entsprechende positive Berühmungen des Beklagten richten und darin ihren Gegenstand finden, auch der Vortrag des Beklagten herangezogen werden, um zu klären, welcher Natur die von ihm beanspruchten Rechte sind (vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 29. Oktober 1987 - GmS-OGB 1/86, BGHZ 102, 280 , 283 f). Auf das Beklagtenvorbringen ist dabei jedoch nur abzustellen, soweit die Rechtsnatur der streitgegenständlichen Ansprüche nicht aus dem Klägervorbringen zur von ihm behaupteten Berühmung bestimmt werden kann. Dem Vorbringen der beklagten Partei kommt insoweit ergänzende Funktion zu (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO , 28. Aufl., Einl. Rn. 65; Kissel/Mayer, GVG , 6. Aufl., § 17 Rn. 17, 23). Maßgeblich ist die wahre Natur des Rechtsverhältnisses, nicht die vom Kläger vorgenommene rechtliche Zuordnung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 6/96, BGHZ 133, 240 , 243; MünchKommZPO/Zimmermann, 3. Aufl., § 13 GVG Rn. 11).

bb)

Für die Abgrenzung kann vorliegend nicht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IV ZB 45/04, VersR 2006, 534 Rn. 7 ff mwN) zurückgegriffen werden. Während die Zusatzversorgungskassen aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung Versicherungsleistungen gewähren, erfüllt die Beklagte originär den Arbeitgeber treffende Pflichten, in die sie gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 ihrer Satzung "eintritt". Die Leistungspflicht der Beklagten endet gemäß § 15 Abs. 3 ihrer Satzung mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus der Körperschaft. Die Einschaltung der Beklagten dient damit nicht einer zusätzlichen Absicherung der Arbeitnehmer, sondern geschieht im Interesse der Arbeitgeber an einer Abwicklung der Versorgungsleistungen durch die umlagefinanzierte Beklagte.

cc)

Ungeachtet der aufgezeigten Unterschiede zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes handelt es sich vorliegend, was auch die Parteien nicht anders sehen, gleichwohl nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Denn das Versorgungsverhältnis des Klägers zur Beklagten ist nicht öffentlichrechtlich ausgestaltet, sondern die Beklagte tritt nach § 19 Abs. 2 Satz 2 ihrer Satzung in die versorgungsrechtlichen Verpflichtungen der Streithelferin ein, die dieser aufgrund des (früheren) Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger obliegen.

b)

Zutreffend hat das Beschwerdegericht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte angenommen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich für aus dem Arbeitsverhältnis folgende bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zuständig. Dazu gehört auch der Streit über Ansprüche auf eine im Arbeitsvertrag zugesagte betriebliche Altersversorgung (vgl. BAGE 64, 272, 274; 76, 343, 348; Schwab/ Weth/Walker, ArbGG , 3. Aufl., § 2 Rn. 103). Die Beklagte ist jedoch nicht Arbeitgeberin des Klägers, sondern die von der Arbeitgeberin in die Abwicklung der Versorgungszusage eingeschaltete Versorgungskasse. Gemäß § 3 ArbGG begründet § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte aber auch dann, wenn der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger geführt wird. Die Beklagte ist in diesem Sinne Rechtsnachfolgerin der Arbeitgeberin.

Der Begriff der Rechtsnachfolge in § 3 ArbGG ist weit auszulegen. Es genügt, dass ein Dritter den Rechtsstreit "anstelle" der in den §§ 2 , 2a ArbGG genannten Personen führt. Entscheidend ist die durch das Arbeitsverhältnis begründete Rechts- und Pflichtenzuständigkeit, die für die Rechtsbeziehungen maßgeblich ist. § 3 ArbGG will verhindern, dass der Wechsel der Prozesspartei dazu führt, dass Gerichte verschiedener Gerichtsbarkeiten über denselben Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis entscheiden müssen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Rechtsnachfolge unmittelbar aus dem Gesetz oder aus rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen folgt, ob der "Rechtsnachfolger" den Arbeitgeber als bisherigen Schuldner ersetzt oder neben ihm für die Schuld einsteht, die Erfüllung arbeitsrechtlicher Ansprüche also nur zusätzlich schuldet. Auch Schuldbeitritt, Verpfändung oder Pfändung von Ansprüchen, die gesellschaftsrechtliche Durchgriffshaftung (vgl. BAGE 53, 317 , 320 f) oder die Haftung des Insolvenzverwalters wegen Nichterfüllung von Masseansprüchen gemäß § 61 InsO stellen Fälle der Rechtsnachfolge dar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZB 57/06, ZIP 2007, 94 Rn. 9; BAG, ZIP 2003, 1617 , 1618; zum Ganzen eingehend Schwab/Weth/Walker aaO § 3 Rn. 4 ff; ErfK/Koch, 11. Aufl., § 3 ArbGG Rn. 3). Ähnliches gilt für die Inanspruchnahme einer Partei als vollmachtloser Vertreter (BAG, NJW 2003, 2554), für Ansprüche nach den Grundsätzen der Konzernhaftung gegen die Konzernobergesellschaft (BAGE 94, 52, 55 f), für Ansprüche eines nach § 328 BGB Berechtigten aufgrund des Arbeitsverhältnisses (vgl. insoweit zur früheren Gesetzeslage BGH, Urteil vom 23. Februar 1955 - VI ZR 28/54, BGHZ 16, 339, 340 f; BAG NJW 1967, 173) sowie für Ansprüche des Trägers der gesetzlichen Insolvenzsicherung gegen eine Gruppenunterstützungskasse (vgl. BAG AP Nr. 6 zu § 2 ArbGG ). Auch wer für arbeitsrechtliche Ansprüche aus eigenständigem Rechtsgrund einstehen muss, ist Rechtsnachfolger im Sinne des § 3 ArbGG (ErfK/Koch, aaO).

c)

Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Arbeitsgerichte auch zur Entscheidung über die vom Kläger gestellten Klageanträge berufen.

aa)

Mit den negativen Feststellungsanträgen verfolgt der Kläger im Ergebnis die Feststellung, dass die Beklagte aus eigenem Recht nicht berechtigt ist, in Bezug auf die ihm durch die Streithelferin zugesagte beamtengleiche Altersversorgung jegliche Entscheidung zu treffen. Für diesen Rechtsstandpunkt stützt sich der Kläger maßgeblich auf die Regelung in § 8 des Dienstvertrags, der er entnehmen möchte, der Beklagten sei dort nur das Recht eingeräumt worden, die ruhegehaltfähige Dienstzeit festzusetzen; § 19 der Satzung der Beklagten könne dieser keine weitergehenden Rechte verschaffen. Der Beklagten wiederum hält er vor, sie berühme sich für die Dauer der Mitgliedschaft hinsichtlich der versorgungsrechtlichen Verpflichtungen zu Unrecht der Rechte der Vertragsarbeitgeberin aus dem Valutaverhältnis. Damit ist Gegenstand dieser Anträge, ob zwischen den Parteien eine arbeitsrechtliche Beziehung besteht oder nicht.

bb)

Auch hinsichtlich der übrigen Klageanträge folgt aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, § 3 ArbGG die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Der Kläger verfolgt insoweit im Wege der Feststellungs-, Unterlassungs- und Leistungsklage Rechte, die sowohl im Falle eines unmittelbaren Eintretens der Beklagten in die aus dem Arbeitsverhältnis folgenden Rechte und Pflichten als auch dann in Betracht kommen, wenn die Rechtsbeziehung des Klägers zur Beklagten, wie der Kläger geltend macht, von der Kongregation durch gesonderte privatrechtliche Vereinbarungen begründet wurde. Der Kläger geht selbst von einer mit der arbeitsvertraglichen Verpflichtung der Arbeitgeberin aus dem Valutaverhältnis korrespondierenden Leistungspflicht der Beklagten aus dem Deckungsverhältnis aus. Dieses Verständnis entspricht bei Annahme eines vom Arbeitsvertrag (Valutaverhältnis) zu trennenden privatrechtlichen Deckungsverhältnisses dem § 19 Abs. 2 der Satzung, der gemäß § 18 Abs. 3 auf Angestellte mit vertraglicher Zusicherung beamtengleicher Versorgung sinngemäß anzuwenden ist. Danach werden die Leistungen als eigene Aufgabe der Beklagten erfüllt und tritt die Kasse insofern für die Dauer der Mitgliedschaft in die versorgungsrechtlichen Verpflichtungen der Mitglieder ein. Auch wenn die Beklagte damit nicht unmittelbar in den Arbeitsvertrag eingerückt sein sollte, so tritt sie - soweit ihre Verpflichtung reicht - in der Abwicklung und Auszahlung der Versorgungsansprüche doch an die Stelle der Arbeitgeberin und ist damit - auch wenn ihre Verpflichtung gegenüber dem Kläger auf einem eigenen Rechtsgrund (dem Deckungsverhältnis) beruht - Rechtsnachfolgerin im Sinne des § 3 ArbGG .

Soweit die Rechtsbeschwerde die "Rechtsnachfolge" mit dem Argument zu leugnen versucht, die Beklagte treffe im Verhältnis zum Kläger eine originäre Pflicht, weil die Streithelferin nur verpflichtet sei, die notwendigen Umlagen zu erbringen, übersieht sie, dass die Direktzusage der Streithelferin Grundlage für die vom Kläger in Anspruch genommenen Rechte ist. Für die Anwendung des § 3 ArbGG ist es auch ohne Belang, dass die Beklagte eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist und nicht der Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG unterfällt.

Vorinstanz: LG Hannover, vom 27.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 92/10
Vorinstanz: OLG Celle, vom 29.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 W 62/10
Fundstellen
DR 2011, 1063
DÖV 2011, 864
FamRZ 2011, 1651
NZA-RR 2011, 603