Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 07.04.2011

V ZB 269/10

Normen:
FamFG § 417 Abs. 1 S. 2 Nr. 5
AufenthG § 72 Abs. 4 S. 1
GG Art. 104 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 07.04.2011 - Aktenzeichen V ZB 269/10

DRsp Nr. 2011/7583

Sicherungshaft bei Fehlen des erforderlichen Einvernehmens der Staatsanwaltschaft mit der Abschiebung eines Ausländers

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 4. September 2010 und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Oktober 2010 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in sämtlichen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Normenkette:

FamFG § 417 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; AufenthG § 72 Abs. 4 S. 1; GG Art. 104 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Betroffene, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste am 3. September 2010 per Bahn aus Polen kommend in das Bundesgebiet ein. Er wurde von den Beamten der Beteiligten zu 2 kontrolliert und, da er weder ein Identitätspapier noch einen Aufenthaltstitel vorweisen konnte, festgenommen. Auf den Antrag der Beteiligten zu 2 ordnete das Amtsgericht am 4. September 2010 die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung nach Polen für die Dauer von längstens drei Monaten an. Weil die polnischen Behörden die Rückübernahme des Betroffenen ablehnten, verfügte die Beteiligte zu 2 die Zurückschiebung nach Algerien.

Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht die Haftdauer bis zum 28. Oktober 2010 verkürzt.

Gegen die Zurückweisung seiner weitergehenden Beschwerde wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und die Feststellung erreichen möchte, dass die Haftanordnung rechtswidrig ist.

II.

Das Beschwerdegericht meint, es habe im Zeitpunkt der Haftanordnung zwar mangels hinreichender Darlegungen an einem zulässigen Haftantrag gefehlt. Die Beteiligte zu 2 habe die erforderlichen Angaben jedoch im Anhörungstermin vor dem Beschwerdegericht in zulässiger Weise zu Protokoll erklärt. Die Abschiebungsvoraussetzungen lägen infolge der unerlaubten Einreise vor.

III.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat Erfolg. Sowohl die Haftanordnung als auch die Beschwerdeentscheidung halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand und haben den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil schon kein zulässiger Haftantrag vorlag.

a)

Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist Verfahrensvoraussetzung und aus diesem Grund in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210 , 211; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, FGPrax 2010, 316, 317; Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 136/10 Rn. 6, [...]). In dem Haftantrag müssen gemäß § 417 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 FamFG unter anderem die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Zurückschiebung dargelegt werden. Demzufolge muss der Antrag auch Ausführungen dazu enthalten, ob das nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft vorliegt, wenn sich aus dem Antrag selbst oder den ihm beigefügten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist. Ohne das Einvernehmen darf Sicherungshaft nicht angeordnet werden; dass das Einvernehmen später hergestellt werden könnte, ist unerheblich (Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 93/10, NVwZ 2010, 1574 Rn. 6 ff.; Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 224/10 Rn. 8, [...]). Das gilt nicht nur bei der Abschiebung, sondern auch bei der Zurückschiebung (Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 202/10, [...]; vgl. auch Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440, mit ablehnender Anmerkung Gutmann). Das Fehlen entsprechender Ausführungen ist deshalb ein Begründungsmangel, der zur Unzulässigkeit des Antrags führt (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, Rn. 9, [...]).

b)

So verhält es sich hier. Die erforderlichen Angaben zu dem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft fehlen.

aa)

Aus dem in den Verfahrensakten befindlichen Antrag ergibt sich, dass der Betroffene eine Straftat nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG begangen haben soll. Den dem Haftantrag beigefügten Unterlagen lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass gegen den Betroffenen strafrechtliche Ermittlungen wegen der unerlaubten Einreise geführt worden sind. Denn er wurde als Beschuldigter belehrt und vernommen.

bb)

Das Fehlen eines zulässigen Haftantrags kann nicht rückwirkend geheilt werden, weil es sich bei der ordnungsgemäßen Antragstellung durch die Behörde um eine Verfahrensgarantie handelt, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210 , 211; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10, Rn. 14, [...]; Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 202/10, [...]). Deshalb ist ohne weitere Sachaufklärung festzustellen, dass die Haftanordnung und die Beschwerdeentscheidung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO . Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die Bundesrepublik Deutschland, der die beteiligte Behörde angehört (vgl. § 430 FamFG), zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen zu verpflichten. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 128c Abs. 2 , § 30 Abs. 2 KostO .

Vorinstanz: LG Frankfurt/Oder, vom 06.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 T 109/10
Vorinstanz: AG Eisenhüttenstadt, vom 04.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 XIV 74/10