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BGH - Entscheidung vom 07.06.2011

II ZA 1/11

Normen:
InsO § 63 Abs. 1 S. 2
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 Halbs. 2

BGH, Beschluss vom 07.06.2011 - Aktenzeichen II ZA 1/11

DRsp Nr. 2011/12665

Mögliche Zahlung im Falle eines Prozesserfolgs muss berücksichtigt werden bei der Prüfung der Gewährung von Prozesskostenhilfe an einen Insolvenzverwalter; Berücksichtigung der möglichen Zahlung im Falle eines Prozesserfolgs bei der Prüfung der Gewährung von Prozesskostenhilfe an einen Insolvenzverwalter

Ein Insolvenzverwalter kann nur dann Prozesskostenhilfe erhalten, wenn den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 S. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO ). Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Gerichtskosten.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 63 Abs. 1 S. 2; ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 Halbs. 2;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bleibt ohne Erfolg, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen.

Ein Insolvenzverwalter kann nur dann Prozesskostenhilfe erhalten, wenn den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO ). Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Gerichtskosten (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, [...] Rn. 2; Beschluss vom 6. Dezember 2007 - II ZA 12/07, [...] Rn. 2; Beschluss vom 5. November 2007 - II ZR 188/07, DStR 2007, 2338 Rn. 2; Beschluss vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490 ).

Bei einer wertenden Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 682 Rn. 15) ist es der H. bank zuzumuten, die Kosten aufzubringen. Bei einem Erfolg der auf Zahlung von 219.119,84 € zuzüglich Zinsen gerichteten Klage erhielte sie als die einzige Insolvenzgläubigerin nach Abzug der Gerichtskosten, der Vergütung des Insolvenzverwalters und seiner Auslagen, die sich gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO gegenüber der Berechnung des Klägers wegen der Vergrößerung der Insolvenzmasse auf zusammen rund 30.000 € erhöhten, einen Betrag von ca. 187.000 € und damit mehr als das Zehnfache der in der Revisionsinstanz voraussichtlich entstehenden Kosten von rund 16.800 €. Selbst bei Annahme eines Prozess- und Vollstreckungsrisikos von 50 % erhielte sie mit rund 87.000 € immer noch mehr als das Fünffache der Kosten.

Vorschüsse auf die Prozesskosten sind der Gläubigerin nicht etwa deshalb unzumutbar, weil sie die Beklagten zu 1 bis 4 gegen Zahlung eines Betrages von 50.000 € aus deren Bürgenhaftung entlassen hat. Im vorliegenden Verfahren geht es zwar um einen Anspruch der Gesellschaft gegen die Beklagten als ihre Gesellschafter, den der Kläger als Insolvenzverwalter - vor allem - aufgrund der Forderungsanmeldung der Gläubigerin geltend zu machen verpflichtet ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 60 Abs. 1 InsO ). Im Erfolgsfalle führt der Prozess aber gleichwohl wirtschaftlich zur weitgehenden Befriedigung der Gläubigerin. Angesichts dessen ist es nicht zu rechtfertigen, den Prozess nur deshalb auf Staatskosten zu führen, weil die Gläubigerin auf die unmittelbare Haftung der Beklagten zu 1 bis 4 ihr gegenüber weitestgehend verzichtet hat.

Vorinstanz: LG Landshut, vom 14.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 72 O 6/10
Vorinstanz: OLG München, vom 16.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 3425/10