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BGH - Entscheidung vom 06.12.2007

II ZA 12/07

Normen:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 06.12.2007 - Aktenzeichen II ZA 12/07

DRsp Nr. 2008/540

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter; Zumutbarkeit der Aufbringung von Prozesskostenvorschüssen

Den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ist die Aufbringung von Prozesskostenvorschüssen dann regelmäßig i.S. von § 116 S. 1 Nr. 1 2. Hs. ZPO zuzumuten, wenn sich bei einem Erfolg der Klage aus der Insolvenzmasse einen Betrag zu erwarten haben, der deutlich höher ist als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Prozesskosten.

Normenkette:

ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Gesuch des Klägers bleibt schon deshalb erfolglos, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Zwar besteht Masseunzulänglichkeit (§ 116 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz ZPO ). Jedoch ist den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten, die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz ZPO ).

Vorschüsse auf die Prozesskosten sind nur solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird (BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490 ; BAG, Beschl. v. 28. April 2003 - 2 AZB 78/02, ZIP 2003, 1947 , 1948). Dabei bestimmt sich die Zumutbarkeit anhand einer wertenden Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalles (Sen.Beschl. v. 6. März 2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 682 ).

Die genannten Voraussetzungen sind jedenfalls bei zwei - am Insolvenzverfahren mit nicht unerheblichen Forderungsanmeldungen beteiligten - Gläubigern erfüllt. Die beteiligte Wohnungseigentümergemeinschaft und die W. AG haben bei einem Erfolg der Klage aus der Insolvenzmasse einen Betrag zu erwarten, der deutlich höher ist als die - von ihnen als Vorschuss aufzubringenden - Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Diese Gläubiger haben - festgestellte - Forderungen in Höhe von 529.689,75 EUR und 752.351,09 EUR angemeldet. Diese könnten im Falle eines Obsiegens des Klägers gegen den Beklagten mit dem - für das Rechtsbeschwerdeverfahren maßgeblichen - Zahlungsanspruch in Höhe von 766.937,82 EUR mit einer Quote von ca. 15,6 %, d.h. in Höhe von ca. 82.631,60 EUR und 117.366,77 EUR befriedigt werden. Denn es fehlen nach dem Vortrag des Klägers hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein gegen den Beklagten erwirkter Titel - ganz oder teilweise - nicht realisiert werden könnte. Selbst bei einem vorsorglichen Abschlag von 50 % wegen möglicher Prozess- und Vollstreckungsrisiken entfielen auf diese beiden Gläubiger bei einer dann maßgeblichen Quote von ca. 4 % Beträge in Höhe von mehr als 21.000,00 EUR bzw. 30.000,00 EUR. Zur weiteren Verfolgung des Prozesskostenhilfeantrags für das Berufungsverfahren sind - für das Beschwerdeverfahren - demgegenüber nur Prozesskosten in Höhe von 1.025,82 EUR aufzubringen.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 24.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 8/06
Vorinstanz: LG Dortmund, vom 09.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 39/02