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BGH - Entscheidung vom 05.11.2007

II ZR 188/07

Normen:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1

Fundstellen:
DStR 2007, 2338

BGH, Beschluß vom 05.11.2007 - Aktenzeichen II ZR 188/07

DRsp Nr. 2007/22009

Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter; Aufbringung eines Kostenvorschusses durch den Steuerfiskus

1. Dem Steuerfiskus ist wie jedem anderen wirtschaftlichen Beteiligten die Aufbringung eines Kostenvorschusses zuzumuten, weil er die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen kann.2. Voraussetzung ist weiter, dass der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigende Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird. Dies ist der Fall, wenn bei einem Erfolg der Klage ein Betrag aus der Konkursmasse zu erwarten ist, der deutlich höher ist als die als Vorschuss aufzubringenden Gerichtskosten.

Normenkette:

ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bleibt ohne Erfolg, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Dem Gläubiger Finanzamt O. ist ein Vorschuss auf die Prozesskosten zuzumuten.

Dem Steuerfiskus ist, wie jedem anderen wirtschaftlich Beteiligten (st. Rspr., s. nur BGHZ 138, 188 , 189 ff.), die Kostenaufbringung zuzumuten, weil er die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen kann. Einzige Voraussetzung für die auch für ihn maßgebliche Zumutbarkeit der Vorschussleistung für den Rechtsstreit ist, dass der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird (BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490 ; Sen.Beschl. v. 6. März 2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 682 , 683; BAG, Beschl. v. 28. April 2003 - 2 AZB 78/02, ZIP 2003, 1947 , 1948).

Diese Voraussetzung liegt bei dem Finanzamt O. als Gläubiger entgegen der Ansicht der Klägerin vor. Es hat bei einem Erfolg der Klage aus der Konkursmasse einen Betrag zu erwarten, der deutlich höher ist als die - von ihm als Vorschuss aufzubringenden - Gerichtskosten.

Das Finanzamt hat eine Forderung in Höhe von 380.512,07 EUR angemeldet. Diese könnte im Falle eines Obsiegens der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von ca. 44 % der Forderung, d.h. in Höhe von ca. 167.000,00 EUR befriedigt werden, während ohne die Prozessführung eine Befriedigungsaussicht nicht besteht. Denn es fehlen nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein gegen den Beklagten erwirkter Titel - ganz oder teilweise - nicht realisiert werden könnte. Zur - weiteren - gerichtlichen Durchsetzung des Forderungsbetrages sind - für das Verfahren der dritten Instanz - demgegenüber nur Prozesskosten in Höhe von ca. 18.000,00 EUR aufzubringen.

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 25.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 8/06
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 18.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 414 O 143/03
Fundstellen
DStR 2007, 2338