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BGH - Entscheidung vom 20.07.2011

IV ZR 209/10

Normen:
BNotO § 19a Abs. 2 S. 2
BNotO § 67 Abs. 3 Nr. 3
AVB § 4 Ziff. 2

Fundstellen:
VersR 2011, 1264

BGH, Urteil vom 20.07.2011 - Aktenzeichen IV ZR 209/10

DRsp Nr. 2011/14526

Ersatz von Aufwendungen des vorleistenden Berufshaftpflichtversicherers im Falle wissentlicher Pflichtverletzung des Notars vom Vertrauensschadenversicherer; Wirksamkeit der in § 4 Ziff. 2 der Bedingungen der Vertrauensschadenversicherungsverträge der Notarkammern für die Geltendmachung von Schäden bestimmten vier jährigen Ausschlussfrist

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. August 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BNotO § 19a Abs. 2 S. 2; BNotO § 67 Abs. 3 Nr. 3 ; AVB § 4 Ziff. 2;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Berufshaftpflichtversicherer des ehemaligen Notars W. auf Ausgleich ihrer durch Pflichtverletzungen des Notars verursachten Schäden nach § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO in Anspruch.

Der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Notars wurde mit rechtskräftigem Haftpflichturteil zur Leistung von Schadensersatz an die Klägerin in Höhe von 341.880,30 EUR nebst Zinsen verurteilt. Im Urteil wurde festgestellt, dass der Notar im Rahmen der Abwicklung zweier Grundstückskaufverträge schuldhaft seine Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt hat, indem er die von der Klägerin auf sein Treuhandkonto gezahlten Beträge an die jeweiligen Verkäufer ausgezahlt hat, ohne die Erfüllung der Treuhandauflagen sicherzustellen. Die Klägerin hatte die Streithelferin über beide Schadenfälle, von denen nur noch einer Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, mit Schreiben vom 28. September 2007 informiert.

Im zwischen der Streithelferin und dem Vertrauensschadenversicherer abgeschlossenen Vertrauensschaden-Versicherungsvertrag (im Folgenden: AVB) findet sich unter § 4 die folgende Regelung:

"Ausschlüsse

Eine Versicherungsleistung ist ausgeschlossen aufgrund von Schäden,

1.

(...)

2.

die später als vier Jahre nach ihrer Verursachung dem Versicherer gemeldet werden; ist ein bestimmter Einzelschaden oder Teilbetrag eines Schadens durch mehrere vorsätzliche unerlaubte Handlungen der Vertrauensperson verursacht worden, so beginnt der Lauf der Nachhaftungsfrist mit der letzten für diesen Einzelschaden oder Teilbetrag eines Schadens ursächlichen, vorsätzlichen unerlaubten Handlung. Hat eine Vertrauensperson einen Schaden in mehreren Teilbeträgen verursacht, so ist nur der innerhalb der Nachhaftungsfrist verursachte Schadenteilbetrag gedeckt."

Unter Berufung auf ihr Absonderungsrecht nach § 157 VVG a.F. verlangt die Klägerin von der Beklagten Zahlung des im Haftpflichturteil titulierten Betrages.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Vorleistung nach § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO verurteilt. Gegen dieses Urteil wendete sich die Streithelferin mit der Berufung bezüglich eines der beiden Schadenfälle unter Hinweis auf § 4 Ziff. 2 AVB, weil diesem Schadenfall eine Auszahlung bereits im Jahr 2000 zugrunde lag. Insoweit war die Beklagte vom Landgericht zu einer Schadensersatzleistung in Höhe von 165.766,89 EUR nebst Verzugszinsen seit dem 20. September 2008 verurteilt worden. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Vorleistungspflicht aus § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO nicht auf den Betrag beschränkt sei, den der Haftpflichtversicherer im Wege des Regresses nach § 19a Abs. 2 Satz 3 und 4 BNotO gegenüber dem Vertrauensschadenversicherer geltend machen könne. Das ergebe sich aus dem Wortlaut des § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO und aus dem Zweck der Regelung, einen möglichst schnellen Ausgleich des Geschädigten zu erreichen. Unerheblich sei daher der Einwand der Beklagten und der Streithelferin, dass die Geschädigte den Schaden nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 4 Ziff. 2 AVB gemeldet habe.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird die Vorleistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers nach § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO durch dessen Regressansprüche gegenüber dem Vertrauensschadenversicherer begrenzt. Bereits aus Wortlaut und Zweck der Regelung ergibt sich, dass der Berufshaftpflichtversicherer nur in der Höhe vorleistungspflichtig ist, in der eine Einstandspflicht und damit eine Regresspflicht des Vertrauensschadenversicherers besteht. Indem § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO eine Vorleistungspflicht "bis zur Höhe" der für den Vertrauensschadenversicherer geltenden Mindestversicherungssumme anordnet, ist zum einen klargestellt, dass es sich lediglich um eine Obergrenze handelt. Zum anderen folgt aus der Formulierung, dass eine Vorleistungspflicht im Verhältnis zum Vertrauensschadenversicherer angeordnet wird. Dem entspricht die Begründung des Gesetzgebers für die Neuregelung des § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO . Hiernach soll eine zügige Befriedigung des Geschädigten bei Streit über die Frage der Wissentlichkeit der Pflichtverletzung zwischen Berufshaftpflicht- und Vertrauensschadenversicherer erreicht werden, indem eine "Vorleistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers des Notars im Verhältnis zum Vertrauensschadenversicherer" begründet wird (vgl. BT-Drucks. 13/11034 S. 38 f.). Der Forderungsübergang nach § 19a Abs. 2 Satz 3 BNotO und der Aufwendungsersatzanspruch nach § 19a Abs. 2 Satz 4 BNotO sollen ihm für seine Vorleistung einen vollen Ausgleich gewähren. Mit dem Charakter als Vorleistungspflicht wäre eine Erweiterung der Einstandspflicht des Berufshaftpflichtversicherers über die des Vertrauensschadenversicherers hinaus und damit unabhängig von einer Regressmöglichkeit nicht zu vereinbaren. Zwar gehen nach § 19a Abs. 2 Satz 3 BNotO auch die Ansprüche des Geschädigten gegen den Notar auf den Berufshaftpflichtversicherer über. Es würde jedoch dem durch die Regressansprüche verfolgten Ziel eines vollen Ausgleichs der Vorleistung widersprechen, wenn der Berufshaftpflichtversicherer das Insolvenzrisiko des Notars tragen müsste. Dieses Risiko ist bei Notaren, die sich zu wissentlichen Pflichtverletzungen verleiten lassen, generell erhöht.

2.

Das Berufungsgericht wird sich daher mit der Frage zu befassen haben, ob die Ausschlussfrist in § 4 Ziff. 2 AVB einer Einstandspflicht des Vertrauensschadenversicherers und damit einer Vorleistungspflicht der Beklagten entgegensteht.

a)

Gegen eine Wirksamkeit des § 4 Ziff. 2 AVB bestehen im Hinblick auf den hier anwendbaren § 9 AGBG (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB ) keine Bedenken.

aa)

Bei der Inhaltskontrolle der Klausel ist zu berücksichtigen, dass die Notarkammer als Versicherungsnehmerin einen Entlastungsbeweis führen kann.

Allerdings wurde in § 4 Ziff. 2 AVB eine Ausschlussfrist und nicht etwa eine Obliegenheit der Versicherungsnehmerin vereinbart, so dass der Leistungsausschluss grundsätzlich verschuldensunabhängig ist. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, die von ihm ein bestimmtes Verhalten zur Aufklärung des Sachverhalts verlangen, unterscheiden sich von einer Befristung der Geltendmachung versicherungsvertraglicher Ansprüche. Eine Befristung bezweckt objektiv eine zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers. Sie begründet nicht vorwiegend eine Verhaltensnorm für den Versicherungsnehmer, sondern zielt in erster Linie darauf, unabhängig vom Verhalten des Versicherungsnehmers die regelmäßig schwer aufklärbaren und kaum übersehbaren Spätschäden von der Deckungspflicht auszunehmen (Senatsurteile vom 24. März 1982 - IVa ZR 226/80, VersR 1982, 567 unter II 2 b; vom 15. April 1992 - IV ZR 198/91, VersR 1992, 819 unter I 2 a; vom 2. November 1994 - IV ZR 324/93, VersR 1995, 82 unter 2 b). Auch die Vierjahresfrist für die Meldung von Schäden dient für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar einer objektiven Risikobegrenzung. Sie schafft durch die Anknüpfung an die Verursachung des Schadens eine objektive zeitliche Grenze für die Deckungspflicht und dient ersichtlich dem Zweck, solche Schadenfälle von der Deckung auszunehmen, deren Ursache durch die mindestens vier Jahre zurückliegende Pflichtverletzung schwerer aufklärbar ist.

Eine Anknüpfung an die Kenntnis des Versicherungsnehmers von der Pflichtverletzung und/oder der Schadenentstehung durch eine entsprechende Anwendung des § 852 BGB a.F. scheidet aus. Die "Nachhaftungsfrist" soll erkennbar eine klare zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers festlegen. Dieser Zweck würde bei einer Anknüpfung an die Kenntnis des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten verfehlt (ebenso für § 4 Abs. 4 ARB: Senatsurteil vom 15. April 1992 a.a.O.).

Ausschlussfristen in Versicherungsverträgen, die auf die Untätigkeit des Versicherungsnehmers binnen bestimmter Frist abstellen, sind jedoch nach ständiger Senatsrechtsprechung unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben im Interesse des sorgfältigen Versicherungsnehmers einschränkend auszulegen. Der Versicherer kann sich hiernach auf die Versäumung der Ausschlussfrist nicht berufen, wenn den Versicherungsnehmer an der Fristversäumung, was Letzterer zu beweisen hat, kein Verschulden trifft (zu § 12 Abs. 3 VVG : BGH, Urteil vom 8. Februar 1965 - II ZR 171/62, BGHZ 43, 235 ; Senatsurteil vom 9. Februar 1977 - IV ZR 25/75, VersR 1977, 442 unter II 1; zu § 4 Abs. 4 ARB: Senatsurteil vom 15. April 1992 a.a.O. unter II 1; zu § 18 Abs. 3 Nr. 2 AKB : Senatsurteil vom 24. März 1982 a.a.O. unter II 2 c; zu § 7 Abschn. 1 Nr. 1 Abs. 2 AUB 88: Senatsurteil vom 19. November 1997 - IV ZR 348/96, VersR 1998, 175 unter 2 b cc; zu § 1 Abs. 3 Satz 2 BB-BUZ: Senatsurteil vom 2. November 1994 a.a.O. unter 2 c). Anlass, von dieser Rechtsprechung für die Ausschlussfrist in den gemäß § 67 Abs. 3 Nr. 3 BNotO abgeschlossenen Vertrauensschadenversicherungen abzuweichen, besteht nicht. Vielmehr bedarf es zum Schutz des Geschädigten, dessen Interessen die Versicherung dient, dieser Möglichkeit eines Entlastungsbeweises, zumal der Geschädigte von den Versicherungsbedingungen nicht notwendig Kenntnis hat und sich diese Kenntnis zunächst über die Notarkammer oder den Vertrauensschadenfonds verschaffen muss. In vielen Fällen wird daher die Versäumung der Ausschlussfrist nicht auf einem Verschulden des Geschädigten beruhen. Allerdings ist dem Vertrauensschadenversicherer die Berufung auf die Fristversäumnis nach Treu und Glauben nur dann zu versagen, wenn weder ein Verschulden der Notarkammer als Versicherungsnehmerin noch ein solches des Geschädigten, zu dessen Gunsten ihre Pflicht zur treuhänderischen Einziehung und Auskehrung besteht, vorliegt.

bb)

Ohne diese Möglichkeit eines Entlastungsbeweises in Erwägung zu ziehen, sieht ein Teil der Literatur die Ausschlussfrist als unwirksam an. Ein vollständiger Ausschluss von Spätschäden sei mit dem gesetzgeberischen Ziel, einen möglichst umfassenden, der Staatshaftung vergleichbaren Vermögensschutz zu gewährleisten, nicht in Einklang zu bringen (Brügge in Gräfe/Brügge, Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung [2006] A IV Rn. 227; Haug, Die Amtshaftung des Notars 2. Aufl. Rn. 319).

Nach anderer Auffassung ist die Ausschlussfrist mit den gesetzlichen Vorgaben in § 67 Abs. 3 Nr. 3 BNotO zu vereinbaren, da der Gesetzgeber hierin mit Ausnahme der Versicherungssumme und der Jahreshöchstsumme keine Vorgaben für die Ausgestaltung des Versicherungsvertrages gemacht habe (Bresgen in Haug/Zimmermann, Die Amtshaftung des Notars 3. Aufl. Rn. 868 ff.; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 6. Aufl. § 19a Rn. 15; einschränkend Barchewitz, MDR 2008, 1258, 1261). Der Ausschlusstatbestand sei zudem marktüblich (Bresgen a.a.O.).

cc)

Unter Berücksichtigung der Möglichkeit eines Entlastungsbeweises führt die Ausschlussfrist nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Notarkammer i.S. von § 9 AGBG . Insbesondere wird der Zweck der Pflichtversicherung nicht gefährdet (§ 9 Abs. 2 Ziff. 2 AGBG ).

Die Vertrauensschadenversicherungen der Notarkammern dienen in erster Linie der Schadloshaltung des Geschädigten (Senatsurteile vom 12. Dezember 1990 - IV ZR 213/89, VersR 1991, 299 unter I 3 a; vom 27. Mai 1998 - IV ZR 166/97, VersR 1998, 1016 unter 1; vom 30. September 1998 - IV ZR 323/97, VersR 1998, 1504 unter II 2; BGH, Urteil vom 29. Juli 1991 - NotZ 25/90, NJW 1992, 2423 unter II 1 c aa; ebenso: Wolff, VersR 1993, 272, 273; MünchKomm-VVG/Dageförde, § 43 Rn. 21; a.A. Zimmermann, DNotZ 1982, 90, 91). Die Einführung der Versicherungspflicht beruhte auf der Überlegung, dass der Notar als Träger eines öffentlichen Amtes Funktionen ausübt, die aus dem Aufgabenbereich des Staates abgeleitet sind, während andererseits seine Zahlungsfähigkeit von seinen Vermögensverhältnissen abhängt, was für den Geschädigten schwer erträglich ist und eine Erweiterung der Versicherungspflicht in Ergänzung des neuen Staatshaftungsrechts erforderte (BT-Drucks. 8/2782, S. 9; Bericht der Abgeordneten Lambinus und Dr. Langner, BT-Drucks. 9/597, S. 9). Mit der Ergänzung der Berufshaftpflichtversicherung durch eine Gruppenanschluss- und eine Vertrauensschadenversicherung wollte der Gesetzgeber den Vermögensschutz sicherstellen, den die Staatshaftung bei Amtspflichtverletzungen anderer Amtsträger schafft (Senatsurteil vom 30. September 1998 a.a.O.).

Allerdings gefährdet nicht schon jede Leistungsbegrenzung den Vertragszweck. Eine Gefährdung liegt vielmehr erst dann vor, wenn mit der Begrenzung der Leistung der Vertrag ausgehöhlt werden kann und damit der Versicherungsvertrag in Bezug auf das versicherte Risiko zwecklos wird (Senatsurteil vom 19. November 1997 a.a.O. unter 2 b aa). Bereits durch die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises werden jedoch Härtefälle, in denen die rechtzeitige Schadenmeldung unverschuldet unterblieben ist, vermieden. Die relativ lange Frist von vier Jahren begrenzt zudem das Risiko, dass im Einzelfall der Schaden erst nach Fristablauf entsteht. Die Fälle, in denen Schäden infolge notarieller Pflichtverletzung erst vier Jahre nach ihrer Verursachung entstehen bzw. entdeckt werden, dürften zwar insbesondere im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften vorkommen, aber in erster Linie bei - regelmäßig fahrlässigen - Beratungspflichtverletzungen. Schäden aufgrund wissentlicher Pflichtverletzungen, insbesondere solche, die bei der Abwicklung von Grundstücksgeschäften entstehen, werden dagegen in der Regel frühzeitig für den Geschädigten erkennbar. Zu berücksichtigen ist weiter, dass für die Meldung des Versicherungsfalles keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Insbesondere ist nach dem Vertrauensschaden-Versicherungsvertrag eine schlüssige Darstellung nicht erforderlich (Bresgen in Haug/Zimmermann a.a.O. Rn. 859). Auch ist in der Regel eine Meldung innerhalb der Vierjahresfrist gegenüber der Notarkammer zur Fristwahrung ausreichend, da diese nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Statuts des Notarversicherungsfonds zur unverzüglichen Anzeige gegenüber dem Notarversicherungsfonds verpflichtet ist, sobald sich die Möglichkeit eines Vertrauensschadenfalles abzeichnet. Nach alledem ist die Gefahr von Härtefällen gering. Auf der anderen Seite wird durch die Ausschlussfrist dem Interesse des Vertrauensschadenversicherers Rechnung getragen, seine Einstandspflicht klar zu begrenzen, sich Gewissheit über seine Leistungspflicht zu verschaffen und ihn vor einer Inanspruchnahme für solche Schäden zu schützen, bei denen infolge Zeitablaufs die Aufklärung des Ursachenzusammenhangs und der Wissentlichkeit der Pflichtverletzung regelmäßig schwierig ist.

b)

Es bedarf daher weiterer Feststellungen durch das Berufungsgericht, ob die Frist des § 4 Ziff. 2 AVB versäumt wurde und ob sich die Geschädigte, deren Kenntnis und Verhalten der Notarkammer als Versicherungsnehmerin zuzurechnen ist (§ 79 Abs. 1 VVG a.F.), gegebenenfalls entlasten kann, indem sie darlegt und nachweist, dass sie an der Versäumung kein Verschulden trifft.

Verkündet am: 20. Juli 2011

Von Rechts wegen

Vorinstanz: LG München I, vom 25.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 18834/08
Vorinstanz: OLG München, vom 20.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 5157/09
Fundstellen
VersR 2011, 1264