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BGH - Entscheidung vom 09.06.2011

V ZB 26/11

Normen:
FamFG § 62 Abs. 2 Nr. 1
FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 3,S. 2
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2

BGH, Beschluss vom 09.06.2011 - Aktenzeichen V ZB 26/11

DRsp Nr. 2011/13139

Beginn der Sicherungshaft darf nicht an die Verhaftung und damit an einen in der Zukunft liegenden ungewissen Zeitpunkt geknüpft werden; Zulässigkeit des Knüpfens des Beginns der Sicherungshaft an eine Verhaftung und damit an einen in der Zukunft liegenden ungewissen Zeitpunkt

Auch in den Fällen, in denen ein Betroffener untergetaucht ist, beginnt die angeordnete Sicherungshaftdauer nicht erst im Zeitpunkt seiner Ergreifung, sondern im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung. Dies gilt selbst im Falle einer ausdrücklichen Anordnung, dass die Abschiebungshaft erst mit der Festnahme beginnen soll. Eine solche Anordnung wäre unzulässig. Der Beginn der Sicherungshaft darf nicht an die Verhaftung und damit an einen in der Zukunft liegenden ungewissen Zeitpunkt geknüpft werden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 7. Januar 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden zu 1/2 der Stadt Celle auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Normenkette:

FamFG § 62 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 3,S. 2; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Der Betroffene, ein kosovarischer Staatsangehöriger, reiste 1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte seinen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab. Die Entscheidung ist seit April 2002 bestandskräftig. Die Beteiligte zu 2 beabsichtigt, den Betroffenen in den Kosovo abzuschieben. Seit dem 9. Dezember 2009 liegt ihr eine Rückübernahmezusage der Republik Kosovo vor. Der Betroffene konnte jedoch bislang nicht abgeschoben werden, weil er zu den angekündigten Abschiebungsterminen unter seiner Meldeadresse nicht angetroffen wurde. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht am 2. Juli 2010 die Haft zur Sicherung der Abschiebung für die Dauer von längstens drei Monaten und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Dazu hatte es den Betroffenen, der zu dem Anhörungstermin nicht erschienen war, nicht persönlich angehört. Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 3. August 2010 hat das Landgericht nach persönlicher Anhörung des Betroffenen und Einholung eines psychiatrischen Fachgutachtens am 7. Januar 2011 zurückgewiesen. Auf Antrag des Betroffenen hat der Senat mit Beschluss vom 1. April 2011 die Vollziehung der Sicherungshaft, die bisher nicht vollstreckt worden ist, einstweilen ausgesetzt. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Betroffene die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und die Zurückweisung des Haftantrags der Beteiligten zu 2 erreichen.

II.

Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 2 AufenthG lägen vor. Abschiebungshindernisse bestünden nicht. Da sich der Betroffene bislang nicht in Haft befunden habe, sei auch die von dem Amtsgericht angeordnete Befristung der Haft nicht ausgeschöpft.

III.

Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg.

1.

Soweit sich der Betroffene gegen die Beschwerdeentscheidung wendet, ist die Rechtsbeschwerde zulässig und begründet.

a)

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 , Satz 2 FamFG, § 106 AufenthG statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 71 FamFG). Der Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Beschwerdeentscheidung ist seinem Rechtsschutzziel entsprechend dahingehend auszulegen, dass er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Beschwerdegerichts begehrt. Das besondere Interesse des Betroffenen an der Feststellung folgt aus § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Dem steht nicht entgegen, dass hier die Sicherungshaft nicht vollzogen wurde (vgl. BVerfG, NJW 2006, 668 , 669 mwN). Die Auslegung des Rechtsschutzbegehrens lässt jedoch keine Umdeutung dahingehend zu, dass auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Amtsgerichts begehrt ist; denn zur Haftanordnung verhält sich die Rechtsbeschwerde nicht.

b)

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, dass die von dem Amtsgericht angeordnete Befristung der Sicherungshaft auf drei Monate nicht ausgeschöpft sei, weil der Betroffene sich bislang nicht in Haft befunden habe.

Fristbeginn und Fristablauf sind nach § 16 FamFG zu berechnen. Da die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung nach § 422 Abs. 2 FamFG angeordnet worden ist, richtet sich der Beginn der angeordneten Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung (vgl. Keidel/Budde, FamFG, 16. Aufl., § 425 Rn. 4). Eine Bekanntgabe der Haftanordnung ist jedenfalls vor dem Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung am 3. August 2010 erfolgt. Damit war die Haftdauer im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung am 7. Januar 2011 abgelaufen.

Auch in den Fällen, in denen ein Betroffener untergetaucht ist, beginnt die angeordnete Haftdauer nicht erst im Zeitpunkt seiner Ergreifung (vgl. OLG Braunschweig, InfAuslR 2009, 118; Keidel/Budde, aaO, § 425 Rn. 4). Dies gilt selbst im Falle einer ausdrücklichen Anordnung, dass die Abschiebungshaft erst mit der Festnahme beginnen soll (OLG Frankfurt, InfAuslR 1996, 144, 145; BayObLG, FGPrax 1996, 240 ). Eine solche Anordnung wäre unzulässig. Der Beginn der Sicherungshaft darf nicht an die Verhaftung und damit an einen in der Zukunft liegenden ungewissen Zeitpunkt geknüpft werden. Die Sicherungshaftanordnung hätte sonst die Wirkung eines Haftbefehls. Eine solche Möglichkeit ebenso wie eine auf Vorrat angeordnete Sicherungshaft sieht das Freiheitsentziehungsverfahren nach den Vorschriften der §§ 415 ff. FamFG indes nicht vor (vgl. OLG Frankfurt, InfAuslR 1996, 144, 145, zum FGG ).

Aufgrund des Zeitablaufs war der Haftanordnungsbeschluss des Amtsgerichts im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung unwirksam. Die die Haftanordnung gleichwohl aufrechterhaltende Beschwerdeentscheidung verletzt den Betroffenen in seinem Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG .

2.

Soweit der Betroffene die Zurückweisung des Haftantrags beantragt, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig. Da die Sicherungshaftanordnung aufgrund Zeitablaufs unwirksam ist, besteht kein Rechtsschutzinteresse für eine Zurückweisung des Haftantrags. Eine neue Haftanordnung könnte nur aufgrund eines neuen Haftantrags der zuständigen Behörde ergehen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO . Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die Beteiligte zu 2 zur Erstattung eines Teils der notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten. Die Kostenquote entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des Betroffenen. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 128c Abs. 2 , § 30 Abs. 2 KostO .

Vorinstanz: AG Celle, vom 02.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 25 XIV 34 B
Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 07.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 58/10