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BGH - Entscheidung vom 06.07.2010

VI ZB 31/08

Normen:
ZPO § 144 Satz 1
ZPO § 66 Abs. 1
ZPO § 114 S. 1
StGB § 356

BGH, Beschluss vom 06.07.2010 - Aktenzeichen VI ZB 31/08

DRsp Nr. 2010/13970

Mutwillige Handlung eines Versicherungsnehmers im Hinblick auf das Begehren von Prozesskostenhilfe für die Vertretung durch einen eigenen Anwalt trotz des Beitritts des Haftpflichtversichers als Streithelfer in einem Verkehrsunfallprozess

Ein Versicherungsnehmer, der sich im Verkehrsunfallprozess gegen den von seinem mitverklagten Haftpflichtversicherer gegen ihn erhobenen Vorwurf eines versuchten Versicherungsbetrugs verteidigen will, handelt nicht mutwillig im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO , wenn er Prozesskostenhilfe für die Vertretung durch einen eigenen Anwalt begehrt, obwohl ihm der Haftpflichtversicherer als Streithelfer beigetreten ist und dessen Prozessbevollmächtigter auf diesem Wege auch für ihn Klageabweisung beantragt hat.

Der Beklagten zu 2 wird für die Verfolgung ihrer Rechte im Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und Rechtsanwalt Dr. M. beigeordnet.

Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 2 werden der Beschluss des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. April 2008 - 12 W 1/08 - aufgehoben und der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. Dezember 2007 abgeändert.

Der Beklagten zu 2 wird für die Rechtsverteidigung im erstinstanzlichen Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. H. R. bewilligt.

Normenkette:

ZPO § 66 Abs. 1 ; ZPO § 114 S. 1; StGB § 356 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat die Beklagte zu 2 als Fahrerin und die Beklagte zu 1 als Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz wegen eines behaupteten Verkehrsunfalls am 23. November 2006 in Anspruch genommen. Die Beklagte zu 1 hat der Beklagten zu 2 und dem Kläger Unfallmanipulation vorgeworfen. Der Rechtsanwalt der Beklagten zu 1 hat sich vor dem Landgericht nicht für die Beklagte zu 2 bestellt, vielmehr ist die Beklagte zu 1 der Beklagten zu 2 als Streithelferin beigetreten und ihr Prozessbevollmächtigter hat auf diesem Wege auch für diese Klageabweisung beantragt. Mit Schriftsatz vom 20. November 2007 hat die Beklagte zu 2 Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines eigenen Rechtsanwalts gestellt und gegen die Inanspruchnahme durch den Kläger - anders als die Beklagte zu 1 - eingewandt, dass das Unfallereignis zwar nicht manipuliert, die im Prozess geltend gemachten Schäden jedoch durch den Unfall nicht verursacht worden seien.

: Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Dezember 2007 mit der Begründung abgewiesen, eine Vielzahl von Beweisanzeichen begründeten eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Unfallmanipulation; außerdem stehe fest, dass der Pkw des Klägers erheblich vorbeschädigt gewesen sei. Zugleich hat es der Beklagten zu 2 die Bewilligung der nachgesuchten Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit verweigert.

Das Kammergericht hat die gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe erhobene sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 durch den angefochtenen Beschluss (veröffentlicht in NZV 2008, 519 ) zurückgewiesen. Es hat das Verlangen der Beklagten zu 2 nach Beiordnung eines eigenen Prozessbevollmächtigten im Wege der Prozesskostenhilfe ebenfalls als mutwillig im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO erachtet, da angesichts der streitgenössischen Nebenintervention durch die anwaltlich vertretene Beklagte zu 1 dem Interesse der Beklagten zu 2 an ihrer Rechtsverteidigung hinreichend Genüge getan sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der die Beklagte zu 2 ihre Anträge weiterverfolgt.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 ZPO zugelassen hat. Im Rahmen der Zulassung der Rechtsbeschwerde in Prozesskostenhilfesachen können lediglich Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung beantwortet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 76/04 - VersR 2006, 718 ; BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - IX ZB 118/07 - juris, Rn. 2; vom 9. Februar 2005 - XII ZB 246/04 - NJW-RR 2005, 1018 und vom 20. Januar 2005 - V ZB 37/04 - ZOV 2005, 210).

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Vorinstanzen haben der Beklagten zu 2 rechtsfehlerhaft die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen die Klage unter Beiordnung eines eigenen Rechtsanwalts verweigert. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts war der entsprechende Antrag der Beklagten zu 2 nicht mutwillig.

a) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass Mutwilligkeit im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO voraussetzt, dass eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (vgl. etwa Zöller/Geimer, ZPO , 28. Aufl., § 114 Rn. 30; Musielak/Fischer, ZPO , 7. Aufl., § 114 Rn. 30).

b) Das Beschwerdegericht meint, diese Voraussetzungen lägen vor, weil durch die Nebenintervention der Beklagten zu 1 die Beklagte zu 2 nicht nur davor geschützt sei, dass ein Versäumnisurteil gegen sie ergehen könne, sondern infolge der materiell-rechtlichen Anknüpfung der Haftung des Versicherers an diejenige des Fahrzeughalters als Versicherungsnehmer der Versicherer ein Interesse daran habe, alle Ansprüche wegen behaupteter Schadensereignisse durch ein bei ihm versichertes Kraftfahrzeug in gleicher Weise abzuwehren wie der Fahrzeughalter oder der Fahrer. Eine verständige Partei würde im wirtschaftlichen Interesse daher davon absehen, ungeachtet des über den Versicherer bestehenden Rechtsschutzes kostenpflichtig einen weiteren Anwalt zu mandatieren (vgl. in diesem Sinne auch OLG Frankfurt VersR 2005, 1550, 1551; OLG Hamm VersR 2009, 947; 2006, 717 , 718; OLG Brandenburg VersR 2010, 274 , 275 m. Anm. Jahnke, juris PR-Verkehrsrecht 4/2010 Anm. 3).

c) Die Gegenmeinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung verneint in entsprechenden Fällen die Mutwilligkeit eines Prozesskostenhilfegesuchs zum Zweck der Beiordnung eines eigenen Rechtsanwalts. Der Grund sei darin zu sehen, dass die Art der Rechtsverteidigung, insbesondere die Frage, ob der Antragsteller sich gegebenenfalls einer Parteivernehmung zu dem Vorwurf der Begehung einer Straftat stellen müsse, von so erheblicher Bedeutung sei, dass ihm eine auf seine Person zugeschnittene anwaltliche Beratung nicht vorenthalten werden dürfe (OLG Düsseldorf Verkehrsrecht aktuell 2009, 165 m. Anm. Elsner, juris PR-Verkehrsrecht 7/2010 Anm. 4; OLG Köln VersR 1997, 597 , 598).

d) Der erkennende Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Der Haftpflichtversicherer, der von einer Unfallmanipulation seines Versicherungsnehmers ausgeht, kann zwar auch in einem Anwaltsprozess im Wege der Nebenintervention nach § 66 Abs. 1 ZPO für einen nicht selbst vertretenen Versicherungsnehmer Klageabweisung beantragen und dadurch ein Versäumnisurteil abwenden (vgl. Senatsurteil vom 9. März 1993 - VI ZR 249/92 - VersR 1993, 625 , 626). Rechtliche Bedenken gegen diese Vorgehensweise ergeben sich zunächst aus anwaltlicher Sicht. Es besteht für den Anwalt eine Interessenkollision mit der Gefahr der Strafbarkeit nach § 356 StGB , wenn sowohl der Versicherer als auch die versicherte Person vertreten werden und gegen deren Willen behauptet wird, dass diese einen Prozessbetrug versuche (vgl. Elsner, aaO.; Freyberger, Die Vertretung der Beklagten beim gestellten Unfall aus standesrechtlicher- und prozessrechtlicher Sicht, VersR 1991, 842, 843).

Dieser Interessenkonflikt spielt auch auf der Ebene der Partei eine Rolle bei der Frage, ob der Versicherungsnehmer, dem der Haftpflichtversicherer den Vorwurf der Unfallmanipulation macht, mutwillig handelt, wenn er Prozesskostenhilfe für die Vertretung durch einen eigenen Anwalt beantragt. Insoweit sind die Interessen des beklagten Versicherungsnehmers und des beklagten Haftpflichtversicherers nur vordergründig gleichgerichtet, auch wenn sie beide der Klage entgegentreten (vgl. OLG Köln aaO.). Für den Versicherungsnehmer ist es von besonderem Interesse, ob die Klage - wie hier - mit der Begründung abgewiesen wird, es liege ein von ihm mitmanipulierter Unfall vor, oder aufgrund seines Einwandes, die vom Kläger geltend gemachten Schäden seien nicht auf den konkreten Verkehrsunfall zurückzuführen. Es kann deswegen nicht angenommen werden, dass eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte in gleicher Weise, nämlich nicht durch einen eigenen Prozessbevollmächtigten, wahrnehmen würde. Denn der Haftpflichtversicherer lässt über seinen Rechtsanwalt in einem zentralen Punkt, nämlich dem der Unfallmanipulation, gerade das Gegenteil dessen vortragen, was der beklagte Versicherungsnehmer vorzutragen wünscht (OLG Düsseldorf aaO.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts muss der Versicherungsnehmer, der sich im Haftpflichtprozess gegen den Vorwurf eines versuchten Versicherungsbetrugs verteidigen will, diesen Vorwurf nicht ohne eigene anwaltliche Vertretung hinnehmen und sich auf eventuelle Nachfolgeprozesse verweisen lassen (so zutreffend OLG Düsseldorf aaO.).

e) Das Oberlandesgericht Düsseldorf (aaO.) weist auch mit Recht darauf hin, dass diesem Ergebnis nicht der Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03 - VersR 2004, 622 entgegensteht (vgl. auch Elsner, aaO.). Im dortigen Fall war die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten nach § 91 ZPO für den eigenen Anwalt zu verneinen, weil es aufgrund der Sachlage im Haftpflichtprozess an konkreten Interessengegensätzen in der Rechtsverteidigung der als Streitgenossen auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Beklagten fehlte. Im vorliegenden Fall liegt demgegenüber - wie oben ausgeführt - ein Interessengegensatz durch die unterschiedliche Art der Rechtsverteidigung auf der Hand. Einer Partei kann keine Rechtsverteidigung durch einen Anwalt zugemutet werden, der ihr - aus ihrer Sicht unberechtigt - einen (versuchten) Betrug vorwirft (vgl. Elsner, aaO.). Bei dieser Sachlage ist der Antrag einer bedürftigen Partei auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines eigenen Rechtsanwalts auch im Hinblick auf die gegebene Erfolgsaussicht nicht mutwillig im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Berlin, vom 10.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 59 O 83/07
Vorinstanz: KG Berlin, vom 17.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 W 1/08