Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 13.12.2005

VI ZB 76/04

Normen:
ZPO § 114 § 168 S. 2 Nr. 2 § 574 Abs. 2

Fundstellen:
NJW-RR 2006, 356
VersR 2006, 718

BGH, Beschluß vom 13.12.2005 - Aktenzeichen VI ZB 76/04

DRsp Nr. 2006/1031

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren; Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

1. Hat der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über eine Beschwerde entschieden und die Rechtsbeschwerde zugelassen, so ist die Zulassung zwar wirksam. Jedoch unterliegt die Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Gerichts zwingend der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in diesen Fällen die Entscheidung über die Zulassung nicht selbst treffen darf. Vielmehr muß er das Verfahren gem. § 568 S.2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen.2. Die Zulassungsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO können bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur vorliegen, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder deren persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht. Hängt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe demgegenüber allein von der Frage ab, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kommt eine Rechtsbeschwerde nicht in Betracht. Vielmehr ist die Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Rechtsverfolgung zu bejahen, wenn die durch die Rechtsverfolgung aufgeworfenen Rechtsfragen einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen.

Normenkette:

ZPO § 114 § 168 S. 2 Nr. 2 § 574 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin nimmt wegen der ihr bei einem Reitunfall entstandenen Schäden die Antragsgegnerin als Tierhalterin auf Schadensersatz in Anspruch. Die Antragstellerin hat beantragt, ihr für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Das Amtsgericht hat die Bewilligung verweigert, weil eine Haftung der Antragsgegnerin entsprechend § 834 BGB unter dem Gesichtspunkt des Anscheinsbeweises wegen überwiegenden Verschuldens der Antragstellerin ausscheide. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Beschwerdegericht durch den Einzelrichter zurückgewiesen mit der Begründung, wer freiwillig ein Pferd reite und dabei zu Schaden komme, könne keinen Ersatz nach § 833 BGB verlangen. Der Einzelrichter hat die Rechtsbeschwerde wegen Grundsätzlichkeit zugelassen.

II. 1. Der Antragstellerin ist antragsgemäß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist zu bewilligen, nachdem der Senat ihr antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt hat und der Wiedereinsetzungsantrag nebst der Rechtsbeschwerde und ihrer Begründung fristgerecht eingereicht worden sind (§§ 233 , 234 ZPO ).

2. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 3 Satz 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

a) Die angefochtene Einzelrichterentscheidung ist unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ) ergangen. Hat der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über eine Beschwerde entschieden und die Rechtsbeschwerde zugelassen, so ist die Zulassung zwar wirksam. Jedoch unterliegt die Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Gerichts zwingend der Aufhebung von Amts wegen. In solchen Fällen darf der Einzelrichter die Entscheidung über die Zulassung nicht selbst treffen; vielmehr muss er das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 154, 200 , 202 f.; Senatsbeschluss vom 23. November 2003 - VI ZB 42/04 - WuM 2005, 137, 138; BGH, Beschlüsse vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02 - MDR 2003, 949; vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02 - NJW 2003, 3712 ).

b) Für das weitere Verfahren sei ergänzend Folgendes angemerkt: Die Rechtsbeschwerde hätte nicht zugelassen werden dürfen. Die Zulassungsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO können bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur vorliegen, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht. Hängt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, wie im vorliegenden Fall, allein von der Frage ab, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kommt eine Rechtsbeschwerde dagegen nicht in Betracht. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung kann zwar Fragen aufwerfen, die einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen oder Veranlassung für eine Vertiefung der höchstrichterlichen Rechtsprechung geben. Das Prozesskostenhilfeverfahren hat aber nicht den Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden.

Deshalb ist die Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Rechtsverfolgung zu bejahen und - sofern die persönlichen Voraussetzungen gegeben sind - Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn ein Rechtsmittel zugelassen werden müsste, weil die durch die Rechtsverfolgung aufgeworfenen Rechtsfragen einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Ein Beschwerdegericht, das wegen der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO für gegeben hält, muss deshalb Prozesskostenhilfe bewilligen; es darf die Prozesskostenhilfe nicht ablehnen, gleichzeitig aber die Rechtsbeschwerde wegen eben jener Fragen zulassen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - IV ZB 40/02 - NJW 2003, 1126 f.).

Dass das Rechtsbeschwerdegericht gleichwohl an die Zulassung gebunden ist (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO ), wirkt sich hier nicht aus, weil der angefochtene Beschluss schon aus den Gründen oben zu a) aufzuheben ist.

Vorinstanz: LG Würzburg, vom 29.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 2282/04
Vorinstanz: AG Würzburg, vom 13.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 C 2132/04
Fundstellen
NJW-RR 2006, 356
VersR 2006, 718