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BGH - Entscheidung vom 26.05.2010

Xa ZR 124/09

Normen:
BGB § 651g Abs. 1
BGB § 335
BGB §§ 651c ff.
BGB § 651f Abs. 2
BGB § 651g Abs. 1

Fundstellen:
DAR 2010, 520
NJW 2010, 2950
VersR 2010, 1466
ZIP-aktuell 2010, Nr. 171

BGH, Urteil vom 26.05.2010 - Aktenzeichen Xa ZR 124/09

DRsp Nr. 2010/12951

Genehmigung einer durch den vollmachtlosen Vertreter rechtzeitig vorgenommenen Anspruchsanmeldung nach Ablauf der Ausschlussfrist

BGB § 651g Abs. 1 Die Genehmigung einer durch den vollmachtlosen Vertreter rechtzeitig vorgenommenen Anspruchsanmeldung nach § 651g Abs. 1 BGB kann auch nach Ablauf der Ausschlussfrist erfolgen.

Tenor

Die Revision gegen das am 29. Oktober 2009 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 335 ; BGB §§ 651c ff.; BGB § 651f Abs. 2 ; BGB § 651g Abs. 1 ;

Tatbestand

Der Kläger buchte bei der Beklagten für seine Ehefrau und für sich eine Donaukreuzfahrt in der Zeit vom 30. Mai bis 16. Juni 2008 zum Preis von 2.273,-- € pro Person.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2008 sagte die Beklagte die Reise ab und bot eine Umbuchung auf das Jahr 2009 oder wahlweise die Stornierung der Reise an. Der Kläger entschied sich für die Stornierung und beanspruchte mit Schreiben vom 17. Mai 2008 die Rückzahlung des Reisepreises, Erstattung der Kosten für Bahnfahrkarten nach Wien und eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2008 verlangte der Kläger nochmals unter anderem Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, die "ihm als Rentner und seiner Ehefrau als Hausfrau" zustehe. Nach Einreichung der Klageschrift vom 28. August 2008 trat die Ehefrau des Klägers in einer von beiden Eheleuten unterzeichneten Abtretungsvereinbarung vom 23. Oktober 2008 ihren Anspruch aus dem Reisevertrag auf Schadensersatz wegen vergeblich aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651f BGB an den Kläger ab. In dieser Vereinbarung heißt es:

"Die Unterzeichner bestätigen hiermit, dass diese förmliche Abtretungsvereinbarung zu dem Zweck erfolgt, eine zwischen uns bereits vor dem 28.8.2008 inhaltlich gleichlautende getroffene mündliche Abtretungsvereinbarung in Schriftform zu fassen."

Die Beklagte zahlte den Reisepreis zurück sowie die Kosten für die Bahnfahrkarten und eine Entschädigung in Höhe von 50% des Reisepreises für eine Person (1.136,50 €). Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung weiterer 1.246,50 € nebst Zinsen und Anwaltskosten verlangt.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1.186,50 € nebst Zinsen und Anwaltskosten verurteilt.

Die Berufung, mit der sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Entschädigung in Höhe von 1.136,50 € gewandt hat, ist ohne Erfolg geblieben.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte insoweit weiterhin die Abweisung der Klage.

Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat dem Amtsgericht folgend einen Anspruch des Klägers - aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau - auf Zahlung einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 50% des auf die Ehefrau des Klägers entfallenden Reisepreises für begründet gehalten. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen (BGHZ 161, 389 , 399) und wird auch von der Revision nicht beanstandet.

II.

Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, der Anspruch sei nicht nach § 651g Abs. 1 BGB mangels rechtzeitiger Geltendmachung ausgeschlossen. Die Anspruchsanmeldung sei durch das Schreiben des Klägers vom 28. Mai 2008 erfolgt. Zwar sei der Anspruch auf Entschädigung in Geld höchstpersönlicher Natur und stehe daher nur dem jeweiligen geschädigten (Mit-)Reisenden zu. Gleichwohl sei unschädlich, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung möglicherweise noch nicht von seiner Ehefrau bevollmächtigt gewesen sei. Der Vorlage einer Vollmacht habe es nach § 651g Abs. 1 Satz 2 BGB nicht bedurft. In der Abtretungsvereinbarung habe die Ehefrau des Klägers deutlich gemacht, dass sie ihren Entschädigungsanspruch weiterverfolgen wolle. Damit habe sie die zunächst ohne Vollmacht erfolgte Anmeldung ihrer Ansprüche durch ihren Ehemann genehmigt. Es sei nicht erforderlich, dass die Genehmigung innerhalb der Monatsfrist des § 651g Abs. 1 BGB erfolge. Deshalb bedürfe es keiner weiteren Sachaufklärung dazu, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt vor dem 28. August 2008 eine Abtretungsvereinbarung bereits mündlich getroffen worden sei und ob die Ehefrau des Klägers im Zeitpunkt seines Schreibens vom 28. Mai 2008 von der Anmeldung Kenntnis gehabt habe.

III.

Dies hält revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.

1.

Das Berufungsgericht hat angenommen, bei dem Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld handele es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch des jeweiligen (Mit-)Reisenden, der von dem Reisenden im Sinne des § 651a Abs. 1 BGB (d.h. dem Vertragspartner des Reiseveranstalters) nur aufgrund einer Abtretung geltend gemacht werden könne. Das Berufungsgericht beruft sich dafür auf das Oberlandesgericht Düsseldorf, das diese Auffassung vertritt (OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 636 , 637; RRa 2003, 211, 212; ebenso MünchKomm.BGB/Tonner, 5. Aufl. § 651g Rdn. 31; Führich, Reiserecht, 5. Aufl. Rdn. 635; Kaufmann, MDR 2002, 1036, 1039). Allerdings ist die in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 77, 116, 124) für die Frage der Forderungsberechtigung des Reisenden unergiebig; in einem späteren Urteil vom 15. Juni 1989 ist der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs jedoch davon ausgegangen, dass der Anspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nur von dem jeweils Geschädigten geltend gemacht werden kann (BGHZ 108, 52 , 56).

Der Senat neigt demgegenüber zu der Auffassung, dass dem Kläger unabhängig von der Abtretung ein eigener Anspruch auf Zahlung der Entschädigung nach § 651f Abs. 2 BGB an seine Ehefrau zustand. Bucht der Reisende - wie im Streitfall - eine Reise für sich und weitere Mitreisende, so handelt es sich, soweit Reiseleistungen gegenüber den Mitreisenden erbracht werden sollen, im Zweifel um einen Vertrag zugunsten Dritter. Die Mitreisenden sollen einen eigenen Anspruch auf die ihnen gegenüber zu erbringenden Reiseleistungen haben. In einem solchen Fall steht, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, nach § 335 BGB auch dem Versprechensempfänger, d.h. dem Reisenden im Sinne des § 651a Abs. 1 BGB , ein Anspruch auf Leistung an den Dritten zu.

Dieses Forderungsrecht besteht grundsätzlich nicht nur hinsichtlich der Primärleistung, sondern auch für Sekundäransprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche (BGH, Urt. v. 15.1.1974 - X ZR 36/71, NJW 1974, 502; MünchKomm.BGB/Gottwald, 5. Aufl., § 335 Rdn. 4; Palandt/ Grüneberg, BGB , 69. Aufl., § 335 Rdn. 2). Ausgeschlossen könnte ein Anspruch des Reisenden auf Entschädigungszahlung an die Mitreisenden daher nur unter dem Gesichtspunkt sein, dass es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch handele. Dass mit der Entschädigung in Geld der immaterielle Schaden, insbesondere die entgangene Urlaubsfreude, ausgeglichen werden soll (BGHZ 161, 389 , 397) zwingt jedoch nicht dazu, den Anspruch als höchstpersönlich anzusehen, zumal der Bundesgerichtshof ausdrücklich die Anknüpfung der Anspruchshöhe an den Reisepreis als taugliches Bemessungskriterium gebilligt hat (BGHZ 161, 389 , 398 f.). Es handelt sich um eine besondere Ausprägung des Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung, der dafür zugebilligt wird, dass der mit der Reise in einem weiteren Sinne angestrebte "Erfolg" nicht eingetreten ist.

2.

Dies kann indessen hier dahin stehen, weil das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, dass die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB im Streitfall dadurch gewahrt worden ist, dass der Kläger innerhalb dieser Frist die Ansprüche seiner Ehefrau als Vertreter ohne Vertretungsmacht geltend gemacht hat.

Gemäß § 651g Abs. 1 BGB hat der Reisende Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Sinn und Zweck der Ausschlussfrist ist es, dem Reiseveranstalter Gewissheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Umfang Gewährleistungsansprüche auf ihn zukommen, damit er unverzüglich die notwendigen Beweissicherungsmaßnahmen treffen, etwaige Regressansprüche gegen seine Leistungsträger geltend machen und gegebenenfalls seinen Versicherer benachrichtigen kann (BGHZ 90, 363, 367, 369; 97, 255, 262; 102, 80, 86; 145, 343, 349; BGH, Urt. v. 11.1.2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420 ; v. 9.6.2009 - Xa ZR 99/06, NJW 2009, 2811 Tz. 16). Die Geltendmachung ist eine geschäftsähnliche Handlung, auf die die Vorschriften über die Willenserklärung entsprechend anwendbar sind, auch diejenigen über die Stellvertretung (BGHZ 47, 352, 357; 145, 343, 346 ff.).

Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, dass der Kläger den Anspruch seiner Ehefrau mit Schreiben vom 28. Mai 2008 geltend gemacht hat. Es hat offengelassen, ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt möglicherweise nicht bevollmächtigt gewesen sei. Im Revisionsverfahren ist daher vom Fehlen der Vollmacht auszugehen. Dies führt zur Anwendung der §§ 177 ff. BGB .

Danach war, was das Berufungsgericht allerdings nicht erörtert hat, die Anspruchsanmeldung nicht nach § 180 Satz 1 BGB unwirksam. Nach dieser Vorschrift ist bei einem einseitigen Rechtsgeschäft Vertretung ohne Vertretungsmacht grundsätzlich unzulässig. Es kann dahinstehen, ob die Vorschrift auf die Anspruchsanmeldung nach § 651g BGB anzuwenden ist. Denn hat derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet, finden nach § 180 Satz 2 BGB die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung. In dem Schreiben vom 28. Mai 2008 hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch Ansprüche seiner Ehefrau geltend gemacht hat. Darin liegt zugleich die Behauptung der hierfür erforderlichen Vertretungsmacht, die die Beklagte nicht beanstandet hat. Denn im Auftreten als (gewillkürter) Vertreter, das sich aus der Geltendmachung fremder Ansprüche ergibt, liegt regelmäßig die stillschweigende Behauptung einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht (Erman/Palm, BGB , 12. Aufl., § 180 Rdn. 6; PWW/Frensch, BGB , 4. Auflage, § 180 Rdn. 2; Staudinger/ Schilken BGB , Bearb. 2009, § 180 Rdn. 6).

Die Wirksamkeit der Erklärung des Klägers hing somit nach § 177 Abs. 1 BGB von der Genehmigung der vertretenen Ehefrau ab.

3.

Die Genehmigung muss, wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend angenommen hat, nicht innerhalb der Frist des § 651g Abs. 1 BGB erfolgen.

Nach § 184 Abs. 1 BGB wirkt die Genehmigung auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine solche anderweitige Bestimmung kann sich ausdrücklich aus dem Gesetz, aber auch aus dem Zweck der gesetzlichen Vorschrift ergeben, die die zu genehmigende Handlung an eine Frist bindet (Erman/Palm, aaO, § 184 Rdn. 8; Palandt/Ellenberger, BGB , 69. Aufl., § 184 Rdn. 2; PWW/Frensch, aaO, § 184 Rdn. 5). Danach ist bei der Ausschlussfrist des § 651g BGB eine Genehmigung nach Fristablauf nicht ausgeschlossen.

Das Gesetz stellt an die Anmeldung keine strengen Anforderungen. Die Erklärung ist nicht an eine Form gebunden. Vor allem ist die Vorlage einer Vollmacht nicht erforderlich (§ 651g Abs. 1 Satz 2). Letzteres bezweckt den Schutz des Verbrauchers. Er soll möglichst einfach und unproblematisch seiner Obliegenheit nach § 651g Abs. 1 BGB nachkommen können. Satz 2 des § 651g Abs. 1 BGB ist auf Vorschlag des Bundesrats in das Gesetz eingefügt worden. Nach der Begründung dieses Vorschlags ist es im Interesse des Verbraucherschutzes angemessen und im Sinne des mit dem Reisevertragsrecht verfolgten Interessenausgleichs geboten, dass nicht schon das bloße Fehlen der Vollmachtsurkunde im Original bei sonst fristgerechter Anmeldung zum Rechtsverlust führt (BT-Drucks. 14/5944, S. 19). Der Gesetzgeber hat damit in Kauf genommen, dass der Reiseveranstalter innerhalb der gesetzlichen Frist nicht sicher feststellen kann, ob der Vertreter tatsächlich mit Vertretungsmacht handelt. Dieser Wertung des Gesetzgebers würde es zuwiderlaufen, wenn zwar nicht die Vorlage einer Vollmacht verlangt werden könnte, wohl aber die Genehmigung im Falle der vollmachtlosen Vertretung innerhalb der Ausschlussfrist erfolgen müsste.

Dem steht das Interesse des Reiseveranstalters nicht entgegen. Er erhält durch die Geltendmachung Kenntnis von möglicherweise auf ihn zukommenden Ersatzansprüchen und kann die erforderlichen Maßnahmen treffen. Ob diese Ansprüche tatsächlich verfolgt werden, steht - wenn solche rechtzeitig angemeldet worden sind - in keinem Fall sicher fest, solange diese Ansprüche nicht verjährt sind. Soweit die Revision ausführt, es gehe nicht an, eine nachträgliche Genehmigung ohne zeitliche Schranke zuzulassen, ist auf die Vorschrift des § 177 Abs. 2 Satz 2 BGB zu verweisen, die dem Reiseveranstalter im Zweifelsfall selbst dann eine Klärung ermöglicht, wenn § 180 Satz 1 BGB nicht anwendbar sein sollte.

4.

Das Berufungsgericht hat die Abtretungserklärung der Ehefrau des Klägers vom 23. Oktober 2008 dahin ausgelegt, dass sie mit dieser Erklärung zugleich die durch den Kläger am 28. Mai 2008 erklärte Anspruchsanmeldung genehmigt habe. Das Berufungsgericht hat dies daraus entnommen, dass in der Erklärung der Wille der Ehefrau des Klägers zum Ausdruck komme, ihren Entschädigungsanspruch weiterzuverfolgen.

Dies rügt die Revision als rechtsfehlerhaft. Die Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte durch schlüssiges Verhalten setze voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit der Erklärung des Vertreters kenne oder zumindest mit ihr rechne und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen sei, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen. Eine solche Kenntnis und einen solchen Willen der Ehefrau des Klägers habe das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es sei dazu auch nichts vorgetragen; die Prozessgeschichte spreche vielmehr für das Gegenteil.

Damit hat die Revision im Ergebnis keinen Erfolg.

Nachdem die Ehefrau des Klägers diesem ihre Ansprüche abgetreten hatte, war ihre Genehmigung nicht - mehr - erforderlich und, da sie sachlich nicht mehr berechtigt war, über die Forderung zu verfügen, auch rechtlich nicht möglich. Darauf, ob sie diese durch die Abtretung schlüssig erklärt hat, kommt es demnach nicht an. Eine Genehmigung seines eigenen früheren Verhaltens durch den Kläger selbst wäre reine Förmelei; im Übrigen hat der Kläger sie durch die prozessuale Durchsetzung der Ansprüche zum Ausdruck gebracht.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Von Rechts wegen

Verkündet am: 26. Mai 2010

Vorinstanz: AG Frankfurt am Main, vom 13.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 30 C 2240/08
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2/24 S 47/09
Fundstellen
DAR 2010, 520
NJW 2010, 2950
VersR 2010, 1466
ZIP-aktuell 2010, Nr. 171