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§ 335 Forderungsrecht des Versprechensempfängers

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.





 Stand: 01.02.2024