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BGH - Entscheidung vom 16.12.2010

V ZR 95/10

Normen:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2

BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - Aktenzeichen V ZR 95/10

DRsp Nr. 2011/1117

Gehörsverletzung bei einer gegen einen zurückweisenden Beschluss gerichteten Anhörungsrüge

Die gesetzlichen Darlegungsanforderungen für die Anhörungsrüge gelten auch, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss richtet, durch den eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Halbsatz 2 ZPO ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist.

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 18. November 2010 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2;

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, durch den ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist. Sie meinen, sie könnten angesichts der nichtssagenden Begründung für die Zurückweisung einen eigenständigen Verstoß des Bundesgerichtshofs gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht näher belegen. Ein solcher erscheine aber nicht ausgeschlossen.

II.

Die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt.

Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO ; vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 ). Das gilt auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss richtet, durch den eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist.

Hierdurch wird nichts Unmögliches verlangt. Dem Beschwerdeführer wird lediglich auferlegt, die eigene Rechtsansicht nochmals zu prüfen und zu erläutern, warum er meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen sei. Eine solche Darlegung kann im Übrigen auch erforderlich sein, wenn der Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde eine Begründung enthält. Da das Gericht sich nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muss (vgl. BVerfGE 96, 205 , 217), folgt nämlich allein daraus, dass bestimmtes Vorbringen in den Beschlussgründen unerwähnt geblieben ist, noch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Vielmehr müssen besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 85, 386 , 404).

Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn Gründe des formellen oder materiellen Rechts, die die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde tragen könnten, nicht erkennbar sind und sich deshalb der Schluss aufdrängt, die Entscheidung beruhe darauf, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist. Das ist in der Anhörungsrüge darzutun. Liegt, wie hier, eine Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdeführer zudem mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 , 1610; Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZR 108/09, [...]). Eine solche Darlegung enthält die Anhörungsrüge der Kläger nicht.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 12.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 159/06
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 28.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen I-18 U 112/09