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BGH - Entscheidung vom 25.02.2010

V ZR 108/09

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 321a Abs. 2 S. 5
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2

BGH, Beschluss vom 25.02.2010 - Aktenzeichen V ZR 108/09

DRsp Nr. 2010/4901

Zulässigkeit einer Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an den Nachweis der Verletzung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise durch das Gericht

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 7. Januar 2010 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 321a Abs. 2 S. 5; ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2;

Gründe

I.

Der Beklagte wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, durch den seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist. Er meint, er könne den Anforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO an die Darlegung einer neuen und eigenständigen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat nicht nachkommen, weil er mangels Begründung des Zurückweisungsbeschlusses nicht zu erkennen vermöge, ob und in welchem Umfang sein Vorbringen zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden sei.

II.

Die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt.

Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO ; vgl. Senat, Beschl. v. 19. März 2009, V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 ). Letzteres gilt auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss richtet, durch den eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist.

Hierdurch wird nichts Unmögliches verlangt. Dem Beschwerdeführer wird lediglich auferlegt, die eigene Rechtsansicht nochmals zu prüfen und zu erläutern, warum er meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Einer solchen Darlegung bedarf es im Übrigen auch, wenn der Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde eine Begründung enthält. Da das Gericht sich dabei nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muss (vgl. BVerfGE 96, 205 , 217), folgt nämlich allein daraus, dass bestimmtes Vorbringen in den Beschlussgründen unerwähnt geblieben ist, noch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Vielmehr müssen besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 85, 386 , 404).

Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn Gründe des formellen oder materiellen Rechts, die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde tragen könnten, nicht erkennbar sind und sich deshalb der Schluss aufdrängt, die Entscheidung beruhe darauf, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist. Das ist in der Anhörungsrüge darzutun. Liegt eine Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdeführer mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. Senat, Beschl. v. 19. März 2009, V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 , 1610).

Eine solche Darlegung enthält die Anhörungsrüge des Beklagten nicht. Insbesondere fehlt jede Auseinandersetzung mit dem Argument der Beschwerdeerwiderung, der Gebäudekaufvertrag vom 15. Juni 1990 sei wegen Fehlens der erforderlichen staatlichen Genehmigung zunächst schwebend unwirksam gewesen und nach dem 3. Oktober 1990 endgültig unwirksam geworden, so dass die Frage, mit wem er geschlossen wurde, schon nicht entscheidungserheblich gewesen sei. Entsprechendes gilt für den Hinweis der Erwiderung, das Berufungsgericht habe den Vortrag zur Vorlage einer Vollmacht der KGD bei der Beurkundung des Gebäudekaufvertrages zugunsten des Beklagten als wahr unterstellt, also gerade nicht - wie auf Seite 12 der Nichtzulassungsbeschwerde und Seite 4 der Anhörungsrüge gerügt - übergangen. Ebenso wenig setzt sich die Anhörungsrüge mit der nachvollziehbar begründeten Auffassung der Klägerin unter III. der Erwiderung auseinander, dass es sich bei den Rügen des Beklagten nicht um Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO handelt.

Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 17.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 5044/04
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 19.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 1838/08