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BGH - Entscheidung vom 25.03.2010

VII ZR 160/09

Normen:
BGB § 138 Abs. 1
VOB/B § 2 Nr. 3 Abs. 2
VOB/B § 2 Nr. 5

BGH, Beschluss vom 25.03.2010 - Aktenzeichen VII ZR 160/09

DRsp Nr. 2010/6077

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei behaupteter Widerlegung der Vermutung eines sittlich verwerflichen Gewinnstrebens

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 11. August 2009 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Der Senat sieht sich ergänzend zu dem Hinweis veranlasst, dass er die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Vermutung des sittlich verwerflichen Gewinnstrebens im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB widerlegt, nicht teilt. Diese Vermutung wird dadurch begründet, dass die entweder auf § 2 Nr. 3 Abs. 2 oder § 2 Nr. 5 VOB/B beruhende Vereinbarung der Parteien für Mehrmengen eine um mehr als das Achthundertfache und damit außerordentlich überhöhte Vergütung festlegte (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - VII ZR 201/06, BGHZ 179, 213 , 219, Tz. 15). Sie hätte im vorliegenden Fall nur durch Angaben zur Preisbildung widerlegt werden können, die den Schluss auf ein sittlich verwerfliches Gewinnstreben ausschließen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Gegenstandswert: 1.698.454,48 EUR

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 ; VOB/B § 2 Nr. 3 Abs. 2 ; VOB/B § 2 Nr. 5 ;
Vorinstanz: OLG Jena, vom 11.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 899/05
Vorinstanz: LG Erfurt, vom 23.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1867/02