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BGH - Entscheidung vom 18.03.2010

V ZB 124/09

Normen:
ZVG §§ 83 Nr. 6, 16 Abs. 2
ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 233
ZPO § 234
ZPO § 569 Abs. 1 S. 1
ZPO § 577 Abs. 4 S. 1
ZPO § 727
ZPO § 750
ZVG § 83 Nr. 6
ZVG § 100

Fundstellen:
DNotZ 2011, 113
NJW-RR 2010, 1100
Rpfleger 2010, 437
WM 2010, 1233

BGH, Beschluss vom 18.03.2010 - Aktenzeichen V ZB 124/09

DRsp Nr. 2010/8409

Ausfertigung eines Vollstreckungstitels bei der Versteigerung und bei der Erteilung des Zuschlags; Heilung einer mangelnden Ausfertigung eines Vollstreckungstitels im Verfahren der sofortigen Beschwerde; Heilung eines Mangels eines Vollstreckungstitels nur bis zur Erteilung des Zuschlags

a) Die Ausfertigung des Vollstreckungstitels muss bei der Versteigerung und bei der Erteilung des Zuschlags vorliegen. Ein Verstoß gegen dieses Verfahrensgebot kann auch noch im Verfahren der sofortigen Beschwerde geheilt werden.b) Im Verfahren der sofortigen Beschwerde nicht mehr heilbar ist dagegen ein Mangel des Titels (hier: fehlende Erteilung und Zustellung der Rechtsnachfolgeklausel). Dieser kann nur bis zur Erteilung des Zuschlags geheilt werden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldner wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 2. Juli 2009 aufgehoben.

Den Schuldnern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Vertretung der Schuldner 114.000 EUR.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 233 ; ZPO § 234 ; ZPO § 569 Abs. 1 S. 1; ZPO § 577 Abs. 4 S. 1; ZPO § 727 ; ZPO § 750 ; ZVG § 83 Nr. 6 ; ZVG § 100 ;

Gründe

I.

Das Anwesen der Schuldner besteht aus zwei Grundstücken, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und an unterschiedlicher Rangstelle mit vollstreckbaren Grundschulden zugunsten der Gläubigerin belastet sind. Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 17. September 2004 die Zwangsversteigerung des auf Blatt 7366 des Grundbuchs von L. gebuchten Grundstücks an. Auf Antrag der Stadt L. , die an dem Verfahren nicht mehr beteiligt ist, ordnete es mit Beschlüssen vom 20. Oktober 2005 die Zwangsversteigerung auch des auf Blatt 8353 des Grundbuchs von L. gebuchten Grundstücks und die Verbindung beider Verfahren zur gemeinsamen Versteigerung an. Mit Beschluss vom 16. November 2007 ließ es den Beitritt der Gläubigerin in dem Verfahren zur Versteigerung des auf Blatt 8353 gebuchten Grundstücks zu. Mit Beschluss vom 18. Januar 2007 setzte es den Verkehrswert beider Grundstücke auf insgesamt 114.000 EUR fest. Nach dem ersten Versteigerungstermin am 25. Oktober 2007 versagte es dem mit einem Gebot von 60.500 EUR Meistbietenden mit Beschluss vom 8. November 2007 den Zuschlag, weil die Gläubigerin zwischenzeitlich die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung bewilligt hatte. Im zweiten Termin am 8. Juli 2008 wurde kein Gebot abgegeben. Im dritten Termin am 18. Februar 2009, in dem der Schuldner zu 1 in Person erschienen und die Schuldnerin zu 2 durch ihren Verfahrensbevollmächtigten erster Instanz vertreten war, erteilte es den Erstehern, die mit einem Gebot von 68.400 EUR Meistbietende geblieben waren, in einem mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschluss den Zuschlag.

Die auf Verkürzung der Bietzeit, Unzulässigkeit des Meistgebots und Verschleuderung gestützte sofortige Beschwerde der Schuldner gegen den Zuschlagsbeschluss vom 4. März 2009 ging bei dem Landgericht in Schriftform am 5. März 2009 und in Textform (als Telefax) am 12. März 2009 ein. Das Telefax war versehentlich an die Telefax-Nummer der - im selben Gebäude untergebrachten - Staatsanwaltschaft gesandt worden. Im Beschwerdeverfahren bemerkte die Gläubigerin bei der Beantragung einer weiteren Titelausfertigung, dass die vorgelegte Ausfertigung noch auf die im Wege der Aufnahme nach dem brandenburgischen Sparkassengesetz in der Gläubigerin aufgegangene Kreissparkasse L. lautete und nicht mit einer Rechtsnachfolgeklausel versehen war. Sie holte dies nach und ließ den Titel mit der Nachfolgeklausel zustellen.

Das Amtsgericht hat die Beschwerde für zulässig gehalten und ihr aus Sachgründen nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Schuldner auf die Versäumung der Beschwerdefrist hingewiesen. In ihrem Wiedereinsetzungsantrag haben die Schuldner geltend gemacht, die Bürovorsteherin habe bei Versenden des Telefax bemerkt, dass auf der Beschwerdeschrift eine falsche Telefax-Nummer angegeben gewesen sei, und die richtige Telefax-Nummer herausgesucht. Dabei sei ihr ein nicht näher aufklärbares Versehen unterlaufen. Außerdem würden an das Landgericht adressierte Telefaxe von der Staatsanwaltschaft grundsätzlich unverzüglich an das Landgericht weitergeleitet, was hier ganz offensichtlich versäumt worden sei. Das Landgericht hat den Schuldnern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist verweigert, ihre sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen und hilfsweise ausgeführt, sie sei auch unbegründet. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht - ohne Vorliegen von Zulassungsgründen - zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldner.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1.

Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Die Schuldner haben die Beschwerdefrist versäumt.

a)

Die Beschwerdefrist beträgt nach § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwei Wochen und begann hier nach § 98 Satz 2 ZVG mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses. Der Zuschlag ist in dem Versteigerungstermin am 18. Februar 2009 erteilt worden. In diesem Termin war der - seinerzeit noch nicht anwaltlich vertretene - Schuldner zu 1 nach dem Protokoll persönlich anwesend. Die Schuldnerin zu 2 war durch den Verfahrensbevollmächtigten der Schuldner in der ersten Instanz vertreten.

b)

Die Frist begann nach § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB mit dem auf die Verkündung des Zuschlags folgenden Tag, dem 19. Februar 2009, und endete nach § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf des 4. März 2009. Eingegangen ist die sofortige Beschwerde aber in Schriftform erst am 5. März 2009 und in Textform (als Telefax) am 12. März 2009.

2.

Den Schuldnern ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nach § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

a)

Die Versäumung der Frist war unverschuldet.

aa)

Zweifelhaft ist schon, ob dem Verfahrensbevollmächtigten der Schuldner ein Fehler unterlaufen ist, den sich diese nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen. Auf der von ihm erstellten Beschwerdeschrift war zwar die Telefax-Nummer des Landgerichts Potsdam falsch angegeben. Das müssen sich die Schuldner aber nach § 85 Abs. 2 ZPO nur zurechnen lassen, wenn dieser Fehler dem Verfahrensbevollmächtigten der Schuldner selbst unterlaufen ist. Anders liegt es dagegen, wenn er die Ermittlung der Telefax-Nummer des Beschwerdegerichts seiner Bürovorsteherin überlassen haben sollte. Diese Hilfstätigkeit darf der Rechtsanwalt delegieren; er muss diese Angabe dann auch nicht überprüfen (BGH, Beschl. v. 2. Mai 1990, XII ZB 17/90, NJW-RR 1990, 1149, 1150; Senat, Urt. v. 15. Oktober 1999, V ZR 50/99, NJW 2000, 82 ; Beschl. v. 5. März 2009, V ZB 153/08, NJW 2009, 1750 , 1751; Musielak/Grandel, ZPO , 6. Aufl., § 233 Rdn. 48). Ob es sich hier so verhielt, bedarf keiner Prüfung.

bb)

Dieser Fehler wäre nämlich jedenfalls nicht ursächlich für die Versäumung der Beschwerdefrist.

(1)

Zwar wäre die Beschwerdeschrift bei Angabe der richtigen Telefax-Nummer noch am 4. März 2009 bei dem Landgericht und damit rechtzeitig eingegangen. Das Verschulden einer Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten schließt die Wiedereinsetzung aber dann nicht aus, wenn es seine rechtliche Erheblichkeit durch ein späteres, der Partei oder ihrem Vertreter nicht zuzurechnendes Ereignis verliert (sog. überholende Kausalität, Senat, Beschl. v. 13. Mai 2004, V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217 , 1218; Zöller/Greger, ZPO , 28. Aufl., § 233 Rdn. 22a). So liegt es hier.

(2)

Die Beschwerdeschrift ist nicht an die falsche Telefax-Nummer gesendet worden, die auf der Beschwerdeschrift angegeben war. Die Bürovorsteherin des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldner hat nämlich bemerkt, dass diese nicht mehr gültig war, nach der gültigen Telefax-Nummer gesucht und den Schriftsatz an die vermeintlich richtige Telefax-Nummer gesendet. Hätte sie dabei nicht versehentlich die Telefax-Nummer der Staatsanwaltschaft Potsdam gewählt, wäre der Schriftsatz fristgerecht bei dem Landgericht eingegangen. Selbst dieser Fehler hätte nicht zur Versäumung der Frist geführt, wäre nicht auch der Staatsanwaltschaft Potsdam ein Fehler unterlaufen. Die Schuldner haben, von dem Beschwerdegericht nicht beanstandet, vorgetragen, die im selben Gebäude untergebrachte Staatsanwaltschaft Potsdam leite für das Landgericht Potsdam bestimmte Telefaxsendungen unverzüglich weiter. Die Posteingangsstelle der Staatsanwaltschaft sei bei Eingang des Telefax mit der Beschwerdeschrift am 4. März 2009 um 15.43 Uhr auch noch besetzt gewesen. Diese Weiterleitung ist hier daran gescheitert, dass die Posteingangsstelle der Staatsanwaltschaft Potsdam die eindeutig und klar erkennbar für das Landgericht Potsdam bestimmte Telefax-Sendung als solche nicht erkannt und nicht an das Landgericht weitergeleitet hat. Aus dem Fehlen eines Eingangsstempels und der Anbringung einer Paginierung, die nicht von dem Beschwerdegericht stammen kann, ergibt sich mit hinreichender Sicherheit, dass das Telefax unter einen Eingang für die Staatsanwaltschaft gerutscht, mit diesem zu einer Akte der Staatsanwaltschaft gelangt und erst nach etwa einer Woche als Irrläufer erkannt worden ist.

b)

Die Schuldner haben Wiedereinsetzung auch rechtzeitig beantragt. Die Wiedereinsetzungsfrist beträgt nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwei Wochen und beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Fortfall des Hindernisses. Das Hindernis bestand hier darin, dass der verspätete Eingang der Beschwerdeschrift zunächst keinem Beteiligten aufgefallen war. Das Amtsgericht hat die sofortige Beschwerde in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 8. April 2009 im Gegenteil als zulässig bezeichnet. Hinweise darauf, dass das nicht zutreffen könnte, ergaben sich erst aus dem Schreiben der Berichterstatterin der Beschwerdekammer des Landgerichts vom 11. Juni 2009. Ob dieser Hinweis ohne die erst später übersandte Kopie des Deckblatts des an die Staatsanwaltschaft gelangten Telefax das Hindernis beseitigte, ist zweifelhaft, bedarf aber keiner Entscheidung. Die Wiedereinsetzungsfrist wäre mit dem am 29. Juni 2009 eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag unabhängig hiervon nur versäumt worden, wenn das Schreiben der Berichterstatterin dem damals noch nicht anwaltlich vertretenen Schuldner zu 1 und dem Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin zu 2 bereits am Freitag, dem 12. Juni 2009, zugegangen sein sollte. Das ist nicht festzustellen.

III.

Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil sich das Beschwerdegericht bisher nur hilfsweise mit den Einwänden der Schuldner gegen den Zuschlag befasst und keine Feststellungen dazu getroffen hat. Sie ist daher nach § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Für die Sachprüfung und die erneute Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin:

1.

Die von den Schuldnern zunächst gegen den Zuschlagsbeschluss erhobenen Einwände greifen aus den von dem Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 8. April 2009 angeführten Gründen nicht durch.

2.

Der Einwand, der Titel habe nicht vorgelegen, wird sich dagegen nicht mit der Begründung zurückweisen lassen, die das Amtsgericht in seinem ergänzenden Nichtabhilfebeschluss vom 22. Juni 2009 gegeben hat.

a)

Entgegen der Annahme des Amtsgerichts genügt es nicht, dass die Ausfertigung des Vollstreckungstitels bei Anordnung der Zwangsversteigerung vorliegt und der Vollstreckungstitel während der gesamten Dauer des Verfahrens besteht. Das Vollstreckungsgericht muss in der Lage sein zu prüfen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen auch bei der Versteigerung und der Zuschlagserteilung noch gegeben sind. Dazu muss die Titelausfertigung nicht während der gesamten Dauer des Verfahrens bei den Vollstreckungsakten verbleiben. Sie darf dem Gläubiger, wie hier auch mehrfach geschehen, vorübergehend, etwa zur Durchführung anderweitiger Vollstreckungsmaßnahmen, zurückgegeben werden (Jaeckel/Güthe, ZVG , 7. Aufl., §§ 15 , 16 Rdn. 37a; Stöber, ZVG , 19. Aufl., § 16 Anm. 4.3; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG , 13. Aufl., § 16 Rdn. 25). Die Titelausfertigung nebst Zustellungsnachweis muss aber bei der Versteigerung und bei der Erteilung des Zuschlags wieder vorliegen (Jaeckel/Güthe, aaO, §§ 15, 16 Rdn. 37a; ähnlich Stöber, aaO, § 16 Anm. 4.3; Hintzen in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, aaO, § 16 Rdn. 25: spätestens bei dem Versteigerungstermin). Das gilt auch, wenn sie von dem Vollstreckungsgericht, wie dies hier nach dem Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 22. Juni 2009 der Fall gewesen zu sein scheint, zu einer anderen Vollstreckungsakte genommen worden ist. Dann muss entweder die Titelausfertigung dieser Akte entnommen oder diese Akte mit der Ausfertigung des Titels zu dem Versteigerungstermin und zu der Zuschlagserteilung beigezogen werden. Liegt die Ausfertigung des Vollstreckungstitels zu diesen Zeitpunkten nicht vor, liegt darin ein Versagungsgrund im Sinne von § 83 Nr. 6 ZVG (BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366 , 1367; Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 286/03, [...]).

b)

Dieser Fehler kann allerdings geheilt werden, indem der Titel nachträglich vorgelegt und der Nachweis geführt wird, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen während des gesamten Verfahrens vorgelegen haben. Das kann auch noch im Beschwerdeverfahren geschehen (BGH, aaO).

3.

Der weitere Einwand der Schuldner, die Zwangsversteigerung sei ohne ausreichende vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldurkunde betrieben worden, wird sich nicht mit der Begründung zurückweisen lassen, der Mangel sei behoben worden.

a)

Der Einwand ist im Ansatz berechtigt. Die vollstreckbaren Grundschulden, auf deren Grundlage das Zwangsversteigerungsverfahren betrieben wird, sind nicht der Gläubigerin, sondern ihren Rechtsvorgängerinnen bestellt worden. Das sind bei der vollstreckbaren Grundschuld an dem auf Blatt 7366 gebuchten Grundstück vom 18. September 1992 die damals noch bestehende Kreissparkasse L. und bei der Grundschuld an dem auf Blatt 8353 gebuchten Grundstück vom 12. Januar 1993 entweder ebenfalls diese oder schon die (inzwischen ebenfalls in der Gläubigerin aufgegangene) Kreissparkasse T. , in welcher die Kreissparkasse L. auf Grund von § 26 Abs. 1 des Kreisneugliederungsgesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. BB I S. 546 ) aufgegangen ist. Nach §§ 750 , 727 ZPO durfte die Zwangsversteigerung des Grundstücks auf Blatt 7366 nur angeordnet und der Beitritt der Gläubigerin zu dem Verfahren zur Zwangsversteigerung des Grundstücks auf Blatt 8353 nur zugelassen werden, wenn der Gläubigerin für beide Grundschulden eine Ausfertigung als Rechtsnachfolgerin erteilt und diese Ausfertigungen nebst den Rechtsnachfolgeklauseln den Schuldnern zugestellt worden waren. Das war bei Erteilung des Zuschlags nicht geschehen. Dieser durfte deshalb nach § 83 Nr. 6 ZVG nicht erteilt werden.

b)

Dieser Mangel ist für die Grundschuld an dem Grundstück auf Blatt 7366 inzwischen behoben. Ob gleiches auch für die Grundschuld an dem Grundstück 8353 geschehen ist, ist nicht festgestellt und den Akten auch nicht zu entnehmen. Diese enthalten nicht einmal eine Abschrift der Urkunde über die Bestellung dieser Grundschuld. Feststellungen dazu werden aber entbehrlich sein.

c)

Der Verfahrensfehler kann nämlich im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden.

aa)

Ein Verfahrensfehler, der nach § 83 Nr. 6 ZVG zur Versagung des Zuschlags führt, kann allerdings durch Nachholung der unterbliebenen Förmlichkeit geheilt werden, wenn Rechte von Beteiligten nicht beeinträchtigt werden. Das trifft nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel für Mängel bei der Titelzustellung wie die unterbliebene Zustellung der Vollmacht für eine Vollstreckungsunterwerfung zu (Beschl. v. 10. April 2008, V ZB 114/07, NJW-RR 2008, 1018, 1019 f.). Für die nachträgliche Erteilung und Zustellung einer Rechtsnachfolgeklausel würde im Ansatz nichts anderes gelten.

bb)

Hier liegt aber die Besonderheit vor, dass der Mangel bei der Erteilung des Zuschlags noch vorlag und, wenn überhaupt vollständig, dann erst im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht beseitigt worden ist. Eine Heilung noch in diesem Stadium des Verfahrens hat der Bundesgerichtshof bislang nur für den Fall zugelassen, dass der ordnungsgemäße Titel während des gesamten Verfahrens auch Bestand hatte und zwar bei der Anordnung der Zwangsversteigerung, aber weder in dem Versteigerungstermin noch bei der Erteilung des Zuschlags vorlag (BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366 , 1367; Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 286/03, [...]). Für einen fehlerhaften Titel hat der Senat dagegen bislang eine Heilung nur anerkannt, wenn der Mangel bei der Erteilung des Zuschlags nicht mehr vorlag und dessen Erteilung nicht hinderte (Beschl. v. 10. April 2008, V ZB 114/07, aaO). Eine Heilung solcher Fehler im Beschwerdeverfahren wird bislang, soweit ersichtlich, abgelehnt (OLG Hamm Rpfleger 2000, 171 , 172 für fehlende Rechtsnachfolgeklausel; KG JW 1932, 1980, 1981 und OLG Köln JW 1938, 2225 für fehlende devisenrechtliche Genehmigung der Zuschlagserteilung früheren Rechts). Selbst die Genehmigung nach § 84 Abs. 1 ZVG (dazu: Senat, Beschl. v. 19. November 2009, V ZB 118/09, WM 2010, 424 , 425) soll nur bis zur Erteilung des Zuschlags erklärt werden können (OLG Hamm Rpfleger 2000, 171 , 172; OLG Königsberg JW 1930, 657, 658 mit abl. Anmerkung Stillschweig ebda.; Böttcher, ZVG , 4. Aufl., § 84 Rdn. 3 a. E.; Stöber, aaO, § 84 Anm. 3.2; Steiner/Storz, ZVG 9. Aufl., § 84 Rdn. 16). Dem folgt der Senat für den hier vorliegenden Fall der Heilung eines fehlerhaften Titels.

cc)

Sie nach Erteilung des Zuschlags zuzulassen, ist in der Sache nicht gerechtfertigt und würde den Schuldner auch in seinen Rechten gegenüber den anderen Beteiligten ohne sachlichen Grund benachteiligen.

Auf Grund eines fehlerhaften Titels darf der Zuschlag nämlich nicht erfolgen. Das ist bei einem ordnungsgemäßen Titel, der besteht und (im Versteigerungstermin und) bei der Erteilung des Zuschlags bloß nicht vorliegt, anders. Hier darf der Zuschlag in der Sache erteilt werden. Der Verfahrensfehler des Vollstreckungsgerichts liegt allein darin, dass das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen bei Bedarf mangels Vorliegens des Titels nicht geprüft werden kann. Nicht anders liegt es bei dem fehlerhaften Titel, der bei Erteilung des Zuschlags fehlerfrei ist. Dann nämlich darf der Zuschlag erteilt werden, weil das Hindernis beseitigt ist.

Wäre es möglich, einen Fehler des Titels auch im Beschwerdeverfahren noch zu heilen, führte das zu einer einseitigen, sachlich nicht gerechtfertigten Schlechterstellung des Schuldners. Er selbst kann die Zuschlagsbeschwerde nach § 100 ZVG , von den Besonderheiten des Schutzes von Leben und Gesundheit abgesehen, nicht auf neue Tatsachen oder Beweise stützen (Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 99/05, NJW 2006, 505 , 506 f.; Hintzen aaO, § 100 Rdn. 6). Ließe man eine Heilung fehlerhafter Titel im Beschwerdeverfahren zu, liefe das darauf hinaus, dem Gläubiger, anders als dem Schuldner, die Einführung neuer Tatsachen zu gestatten. Diese Ungleichbehandlung ist schon an sich nicht zu rechtfertigen. Hinzukommt, dass ein solches Vorgehen den Zweck der Zustellung von Titel und (Rechtsnachfolge-) Klausel zu unterlaufen droht. Die Zustellung dieser Unterlagen hat den Zweck, dem Schuldner unmissverständlich klar zu machen, dass der Gläubiger die titulierte Forderung zwangsweise durchsetzen wird, ihn letztmals vor der zwangsweisen Durchsetzung des titulierten Anspruchs zu warnen, ihn über die förmlichen Grundlagen der Zwangsvollstreckung zu unterrichten und ihm Gelegenheit zu geben, die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu prüfen und Einwendungen gegen die Vollstreckung geltend zu machen (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, NJW-RR 2007, 358, 359; Beschl. v. 10. April 2008, V ZB 114/07, NJW-RR 2008, 1018, 1020). Diese Möglichkeit würde erschwert, wenn der an sich unzulässige Zuschlagsbeschluss infolge nachträglicher Heilung des fehlerhaften Titels im Beschwerdeverfahren bestehen bliebe.

4.

Eine Kostenentscheidung ist in Verfahren über eine Zuschlagsbeschwerde nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten hier nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (Senat, BGHZ 170, 378 , 381 m.w.N.).

IV.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich für die Vertretung des Schuldners gemäß § 26 Nr. 2 RVG nach dem Gegenstand der Zwangsversteigerung, hier dem festgesetzten Wert der Grundstücke von 114.000 EUR.

Vorinstanz: AG Luckenwalde, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 242/04
Vorinstanz: LG Potsdam, vom 02.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 163/09
Fundstellen
DNotZ 2011, 113
NJW-RR 2010, 1100
Rpfleger 2010, 437
WM 2010, 1233