§ 16 (Inhalt des Antrags)
ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )
(1) Der Antrag soll das Grundstück, den Eigentümer, den Anspruch und den vollstreckbaren Titel bezeichnen. (2) Die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden sind dem Antrage beizufügen.
Stand: 01.02.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln