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BGH - Entscheidung vom 21.09.2010

VI ZR 11/10

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3
ZPO § 91a Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 21.09.2010 - Aktenzeichen VI ZR 11/10

DRsp Nr. 2010/17996

Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits bei Zahlung der Klageforderung durch den beklagten Haftpflichtversicherer

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Streitwert: 1.194,71 €

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 91a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die geltend gemachte Forderung nebst Nebenforderungen beglichen hat. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2010 haben deren Prozessbevollmächtigte zweiter Instanz der Erledigungserklärung der Gegenseite zugestimmt. Zwar sind die Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz der Beklagten grundsätzlich mangels Zulassung bei dem Bundesgerichtshof nicht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ), doch ergeht die Entscheidung gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegend im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§§ 91a Abs. 1 , 78 Abs. 5 ZPO ; BGHZ 123, 264 , 266; Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - DAR 2004, 344 und vom 27. April 2010 - VI ZR 256/09 - [...] Rn. 1).

Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO die Kosten des - - 3 Rechtsstreits aufzuerlegen. Dies ergibt sich unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls schon daraus, dass sich der beklagte Haftpflichtversicherer durch die Zahlung der Klageforderung freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Der Senat stellt darauf bei Verkehrsunfallsachen in ständiger Rechtsprechung dann ab, wenn der beklagte Versicherer den mit der Klage geforderten Betrag zahlt und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - aaO). Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Zwar fehlt die Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen. Doch ist nicht erkennbar, dass die Zahlung aus anderen Gründen erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt des Klägers im Ergebnis hingenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juli 2010 - VI ZR 154/08 - [...], Rn. 5). Die Beklagte hat auf die Revisionsbegründung des Klägers nicht erwidert und sich der Erledigungserklärung angeschlossen, ohne einen eigenen Kostenantrag zu stellen. Bei dieser Sachlage hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die vom Kläger verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom - - 4 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - aaO und vom 27. April 2010 - VI ZR 256/09 -aaO, Rn. 2; BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84 - MDR 1985, 914 ).

Vorinstanz: AG Büdingen, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 376/07
Vorinstanz: LG Gießen, vom 09.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 21/09