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BGH - Entscheidung vom 27.04.2010

VI ZR 256/09

Normen:
ZPO § 91a Abs. 1

BGH, Beschluss vom 27.04.2010 - Aktenzeichen VI ZR 256/09

DRsp Nr. 2010/8024

Kostenentscheidung nach billigem Ermessen i.F.d. Beendigung eines Prozesses durch Erledigungserklärung

Unterwirft sich eine Partei freiwillig dem gegen sie geltend gemachten Kostenanspruch, sind ihr in der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ohne weitere Sachprüfung die Kosten aufzuerlegen.

Tenor

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits und der Streithelferin zu tragen.

Streitwert: 653,19 EUR

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1 ;

Gründe

Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die geltend gemachte Forderung beglichen hat. Mit Schriftsatz vom 29. März 2010 haben deren Prozessbevollmächtigte zweiter Instanz gegenüber dem erkennenden Senat der Erledigungserklärung der Gegenseite zugestimmt und sich ferner bereit erklärt, die Kosten des Verfahrens sowie der Gegenseite zu übernehmen. Zwar sind die Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz der Beklagten grundsätzlich mangels Zulassung bei dem Bundesgerichtshof nicht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ), doch ergeht die Entscheidung im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§§ 91a Abs. 1 , 78 Abs. 5 ZPO ; BGHZ 123, 264 , 266; Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 -DAR 2004, 344 ).

Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Im Rahmen der dem Senat obliegenden Billigkeitsentscheidung (§ 91a Abs. 1 ZPO ) ist zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte durch Zahlung des mit der Klage geforderten Betrags und der Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen, freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat. Hiernach hat der erkennende Senat nicht mehr zu prüfen, ob die vom Kläger verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - aaO und BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84 - MDR 1985, 914 ). Es besteht kein Grund, den Parteien eine Disposition über die Kostenregelung zu verwehren. Ebenso wie sie einen Vergleich über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits schließen können, bleibt es auch jeder Partei unbenommen, ihre von der Gegenpartei geltend gemachte Kostentragungspflicht anzuerkennen. Unterwirft sie sich in dieser Weise freiwillig dem gegen sie geltend gemachten Kostenanspruch, so ist dies bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zu berücksichtigen mit der Folge, dass ihr in Anwendung des Grundgedankens des § 307 ZPO ohne weitere Sachprüfung die Kosten aufzuerlegen sind (BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84 - aaO; Zöller/Vollkommer, ZPO , 28. Aufl., § 91a Rn. 25). Im Streitfall erstreckt sich die Erklärung der Kostenübernahme auch auf die Kosten der Streithelferin, weil die Beklagte ausdrücklich erklärt hat, die Kosten des Verfahrens sowie der Gegenseite zu übernehmen. Zur Gegenseite gehört auch die Streithelferin des Klägers.

Vorinstanz: LG Gera, vom 01.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 197/08
Vorinstanz: AG Gera, vom 02.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 741/07