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BGH - Entscheidung vom 27.07.2010

VI ZR 154/08

Normen:
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 516 Abs. 3 S. 1
ZPO § 565

BGH, Beschluss vom 27.07.2010 - Aktenzeichen VI ZR 154/08

DRsp Nr. 2010/14883

Tragung der Kosten für einen Rechtsstreit über einen Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

Zahlt der beklagte Versicherer den mit der Klage nach einem Verkehrsunfall geforderten Betrag - was zur Erledigung des Rechtsstreits führt -, hat er auch ohne die Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen, diese zu tragen, wenn nicht erkennbar ist, dass die Zahlung aus anderen Gründen erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt des Klägers im Ergebnis hingenommen wird.

Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits und der Streithelferin zu tragen.

Streitwert: bis zur Rücknahme der Revision der Beklagten 948,46 €; danach 579,47 €.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ; ZPO § 516 Abs. 3 S. 1; ZPO § 565 ;

Gründe

I.

Die Parteien haben um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 948,46 € nach einem Verkehrsunfall gestritten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht ihm 368,99 € zuerkannt. Beide Parteien haben dagegen die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Beklagten haben ihre Revision mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2008 zurückgenommen. Der beklagte Versicherer hat während des noch anhängigen Revisionsverfahrens die noch streitige Hauptforderung nebst Zinsen und Nebenforderungen beglichen. Mit Schriftsatz vom 2. März 2010 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine dahin gehende Einigung der Parteien mitgeteilt. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben mit Schriftsatz vom 5. März 2010 dem Senat mitgeteilt, dass die noch im Streit stehenden Mietwagenkosten nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten überwiesen seien und der Rechtsstreit für erledigt erklärt werden könne. Der Kläger hat sodann mit Schriftsatz vom 6. April 2010 den Zahlungseingang bestätigt, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2010 haben die Beklagten mitgeteilt, dass Einverständnis mit der Erledigungserklärung seitens des Klägers bestehe.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits haben insgesamt die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Soweit das Berufungsgericht der Klage teilweise stattgegeben hat, ist sein Urteil mit der Zurücknahme der Revision der Beklagten rechtskräftig geworden. Für die Tatsacheninstanzen ergibt sich die Pflicht der Beklagten, die Kosten zu tragen, aus § 91 Abs. 1 ZPO ; für die Revisionsinstanz folgt sie aus den §§ 516 Abs. 3 Satz 1, 565 ZPO .

Im Übrigen entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstands billigem Ermessen im Sinne des § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO , die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten aufzuerlegen.

Dies ergibt sich unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls schon daraus, dass sich der beklagte Haftpflichtversicherer durch die Zahlung des vom Berufungsgericht nicht zuerkannten Betrags freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Der Senat stellt darauf bei Verkehrsunfallsachen in ständiger Rechtsprechung dann ab, wenn der beklagte Versicherer den mit der Klage geforderten Betrag zahlt und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 -DAR 2004, 344 ). Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Zwar fehlt die Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen. Doch ist nicht erkennbar, dass die Zahlung aus anderen Gründen erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt des Klägers im Ergebnis hingenommen wird. Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung angeschlossen, ohne einen eigenen Kostenantrag zu stellen und sind auf ihre Ausführungen in der Revisionserwiderung, nach denen die Klage zu Recht teilweise abgewiesen worden sei, auch nicht mehr zurückgekommen.

Die Kostenentscheidung bezüglich der Streithelferin des Klägers ergibt sich aus § 101 Abs. 1 ZPO .

Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten folgt aus § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG , § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO .

Vorinstanz: AG Altenburg, vom 10.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 284/07
Vorinstanz: LG Gera, vom 30.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 342/07