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BFH - Entscheidung vom 11.03.2009

VI S 11/08

Normen:
FGO § 133a

BFH, Beschluss vom 11.03.2009 - Aktenzeichen VI S 11/08

DRsp Nr. 2009/13064

Normenkette:

FGO § 133a;

Gründe:

Sofortige Beschwerde und Gegenvorstellung führen nicht zum Erfolg.

1.

Der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde ist unzulässig. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) sind nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Eingabe des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Kläger) kann auch nicht in eine Anhörungsrüge i.S. des § 133a der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) umgedeutet werden, da der Kläger durch einen Rechtsanwalt vertreten und die Anhörungsrüge Gegenstand eines in einem gesonderten Verfahren ( VI S 10/08) mit einem im Wesentlichen gleich lautenden Schriftsatz vom 1. August 2008 verfolgten Begehrens des Klägers ist. Daher ist die sofortige Beschwerde zu verwerfen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 6. Mai 2008 I B 59/08 und vom 4. November 2008 V B 7/08, beide [...]).

2.

Die Gegenvorstellung ist gleichfalls unzulässig. Ob die Gegenvorstellung gegen gerichtliche Entscheidungen einfachrechtlich statthaft ist, ist umstritten (zusammenfassend zum Streitstand Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 25. November 2008 1 BvR 848/07, Neue Juristische Wochenschrift 2009, 829, unter A.III.1. und B.I.1.b bb (1) (b)). Nach dem BVerfG-Beschluss vom 25. November 2008 1 BvR 848/07 genügt die Gegenvorstellung gegen gerichtliche Entscheidungen nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit, ohne dass sie von Verfassungs wegen unzulässig ist. Der Senat kann indes offen lassen, ob eine Gegenvorstellung als außerordentlicher Rechtsbehelf neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge (§ 133a FGO ) statthaft ist. Denn sie ist jedenfalls nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. September 2006 X S 13/06, BFH/NV 2006, 2304 ; vom 11. Juni 2007 IX S 4/07, BFH/NV 2007, 1535 ; vom 14. November 2006 IX S 14/06, BFH/NV 2007, 474 ; jeweils m.w.N.; vom 19. Mai 2008 III S 29/08 und vom 13. August 2008 III S 34/08, jeweils [...]). Der Kläger hat aber nicht substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen, dass dem Senatsbeschluss vom 18. Juni 2008 VI B 87/07 ein derart schwerwiegender Verstoß anhafte.

3.

Auf seinen Antrag ist dem Kläger Gelegenheit zur Akteneinsicht gegeben worden, von der er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.

4.

Die Kostenentscheidung beruht bezüglich der sofortigen Beschwerde auf einer entsprechenden Anwendung des § 135 Abs. 2 FGO .

Die Entscheidung über die Gegenvorstellung ergeht gerichtsgebührenfrei, da für Verfahren betreffend Gegenvorstellung kein Gebührentatbestand vorgesehen ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 8. August 2005 III S 18/04, BFH/NV 2006, 76 ).