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BFH - Entscheidung vom 13.08.2008

III S 34/08

BFH, Beschluss vom 13.08.2008 - Aktenzeichen III S 34/08

DRsp Nr. 2008/17569

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 17. April 2008 III S 42/07 (PKH) hat der Senat den Antrag des Klägers und Antragstellers (Kläger) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsvertreters für eine noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 25. Oktober 2007 5 K 1601/05 abgelehnt.

Gegen den Senatsbeschluss III S 42/07 (PKH) erhebt der Kläger Gegenvorstellung. Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag in dem Verfahren wegen Bewilligung von PKH, durch die "Organisationsstruktur der ... Finanzämter" werde er im Vergleich zu der Behandlung von ... benachteiligt. Das FG und der Bundesfinanzhof (BFH) hätten das angestrebte Klageverfahren gegen das Zentralfinanzamt nicht außer Acht lassen dürfen.

II. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

Der Senat kann im Streitfall offen lassen, ob eine Gegenvorstellung als außerordentlicher Rechtsbehelf neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung ) überhaupt statthaft ist. Denn sie ist jedenfalls nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. September 2006 X S 13/06, BFH/NV 2006, 2304 , m.w.N.). Dem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass dem Beschluss des Senats III S 42/07 (PKH) ein derartig schwerwiegender Verstoß anhafte.

Gerichtsgebühren entstehen nicht (Senatsbeschluss vom 8. August 2005 III S 18/04, BFH/NV 2006, 76 ).