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BFH - Entscheidung vom 18.06.2008

VI B 87/07

BFH, Beschluss vom 18.06.2008 - Aktenzeichen VI B 87/07

DRsp Nr. 2008/16035

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Soweit sich die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) dagegen richtet, dass das Finanzgericht (FG) durch Beschluss einen Antrag auf Berichtigung eines Urteilstatbestandes (§ 108 Abs. 1 FGO ) abgelehnt hat, ist dieser Beschluss nach § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO unanfechtbar. Die Beschwerde ist insoweit nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. November 2007 VIII B 93/07, BFH/NV 2008, 392 , m.w.N.).

2. Die Beschwerde ist auch unzulässig, soweit sie sich gegen den ablehnenden Beschluss des FG betreffend Urteils- und Tatbestandsergänzung richtet. § 129 FGO schreibt zwar für eine Beschwerde keine Begründung vor. Dementsprechend geht der BFH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Beschwerde keiner besonderen Begründung bedarf (vgl. BFH-Beschluss vom 16. August 1994 IX B 61/94, BFH/NV 1995, 238, und BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 392 , jeweils m.w.N.). Das schließt jedoch nicht aus, dass an den Inhalt einer Beschwerde gewisse Mindestanforderungen zu stellen sind. Hierzu gehört nicht nur, dass die Beschwerdeschrift --wie jede Rechtsmittelschrift-- zum einen das Begehren des Rechtsmittelführers erkennen lässt, vielmehr muss zum anderen eine Beschwer durch die angefochtene Entscheidung geltend gemacht werden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1995, 238, und in BFH/NV 2008, 392 , jeweils m.w.N.). Eine Beschwer durch einen ablehnenden Beschluss über eine Urteils- oder Tatbestandsergänzung ist geltend gemacht, wenn der Beschwerdeführer schlüssig darlegt, dass die Voraussetzungen für eine Ergänzung i.S. des § 109 FGO dem Grunde nach vorgelegen haben und dass die Ablehnung der Ergänzung rechtsfehlerhaft war (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 238). Aus der Beschwerdeschrift ist das jedoch nicht ersichtlich, denn die (nicht begründete) Beschwerde setzt sich in keiner Weise mit der Begründung des angegriffenen Beschlusses auseinander.

Vorinstanz: FG Saarland, vom 26.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2182/03