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BGH - Entscheidung vom 17.07.2007

XI ZR 77/07

Normen:
HGB § 129
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 17.07.2007 - Aktenzeichen XI ZR 77/07

DRsp Nr. 2007/14188

Zulassung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftung der Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

HGB § 129 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 9. Januar 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die uneingeschränkte analoge Anwendung des § 129 Abs. 1 HGB auf Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft ist längst geklärt (BGHZ 146, 341, 358 f.; BGH, Urteil vom 3. April 2006 - II ZR 40/05, WM 2006, 1076 , 1077 Tz. 15; Senatsbeschluss vom 19. Juni 2007 - XI ZR 375/06). Aufklärungspflichten aus dem mit der GbR geschlossenen Darlehensvertrag oder in dessen Vorfeld hatte die Klägerin allenfalls ihr gegenüber, nicht aber gegenüber den einzelnen Gesellschaftern, die der Klägerin vor dem Beitritt nicht bekannt waren (vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2005 - XI ZR 399/03). Die schuldrechtliche Zuweisung einer bestimmten Wohnung für den Fall der Auflösung und Liquidation der GbR durch Aufteilung begründete keine Erwerbsverpflichtung der Beklagten und bedurfte deshalb keiner notariellen Beurkundung. Abgesehen davon griffen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft ein.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 67.583,29 EUR.

Vorinstanz: KG, vom 09.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 98/06
Vorinstanz: LG Berlin, vom 13.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen O 490/05