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BGH - Entscheidung vom 01.03.2005

XI ZR 399/03

Normen:
BGB § 675 § 242

BGH, Beschluß vom 01.03.2005 - Aktenzeichen XI ZR 399/03

DRsp Nr. 2005/5899

Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungs- oder Hinweispflicht gegenüber einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Normenkette:

BGB § 675 § 242 ;

Gründe:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Oktober 2003 wird auf Kosten des Klägers durch einstimmigen Beschluß zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552 a Abs. 1 Satz 2 ZPO ). Wegen der Begründung nimmt der Senat auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 21. Dezember 2004 Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO ).

Die im Schriftsatz vom 4. Februar 2005 des Klägers erhobenen Einwendungen greifen nicht. Alleinige Vertragspartnerin der Beklagten war die nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung rechts- und parteifähige GbR, die als solche nicht aufklärungsbedürftig war. Zudem hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei keine besonderen Umstände oder Verhältnisse festgestellt, die nach Treu und Glauben (§ 242 BGB ) eine vorvertragliche Aufklärungs- oder Hinweispflicht der Beklagten im Verhältnis zu den Gesellschaftern der GbR begründen könnten. Nichts spricht dafür, daß die angefochtene Entscheidung insoweit wesentlichen Prozeßstoff außer acht läßt oder an einem anderen Verfahrensfehler leidet.

Ein Vorgehen gemäß § 132 GVG ist schon deshalb nicht veranlaßt, weil die vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zur Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft entwickelten Grundsätze im vorliegenden Streitfall nicht zum Tragen kommen. Die Treuhänderin bedurfte als (Fremd-)Geschäftsführerin der GbR für den Abschluß des Darlehensvertrages keiner Rechtsbesorgungserlaubnis.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 79.822,72 EUR festgesetzt.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 15.10.2003