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BGH - Entscheidung vom 01.03.2007

IX ZR 81/05

Normen:
BGB § 546 § 546a
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 § 103

BGH, Urteil vom 01.03.2007 - Aktenzeichen IX ZR 81/05

DRsp Nr. 2007/6829

Pflicht des Insolvenzverwalters zur Herausgabe einer Mietsache; Rechtsnatur des Anspruchs des Vermieters auf Nutzungsentschädigung für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens

»a) Der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters einer beweglichen Sache ist von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an zur Herausgabe der Mietsache an den Vermieter verpflichtet, wenn er nicht die Erfüllung des Mietvertrages wählt.b) Der Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Rückgabe der Mietsache ist grundsätzlich eine Insolvenzforderung.c) Hat der Verwalter die Mietsache nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens genutzt, ohne die Erfüllung des Mietvertrages zu verlangen, stellt der Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung eine Masseforderung dar.«

Normenkette:

BGB § 546 § 546a ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 § 103 ;

Tatbestand:

Die A. AG (fortan: Schuldnerin) hatte bei der Klägerin Fahrzeuge geleast und an Dritte weitervermietet. Nachdem beantragt worden war, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen, wurde der Beklagte am 11. September 2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Auf einer vom Beklagten veranlassten Sitzung der Geschäfts- und Fahrzeugfinanzierungsbanken am 31. Oktober 2002, an der auch ein Vertreter der Klägerin teilnahm, wurde ein "Beschluss" gefasst, nach dem die Schuldnerin während des Eröffnungsverfahrens nur 35 % der Leasingraten zu zahlen hatte. Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die für den 1. Dezember 2002 vorgesehen war, sollten die Raten "im Rahmen der Liquidität der Masse" möglichst im vollen Umfang gezahlt werden. Die beteiligten Gläubiger wollten eine Fortführung der Schuldnerin sowie der anderen zur A.-Gruppe gehörenden Unternehmen bis zum 28. Februar 2003 mit tragen.

Am 1. Dezember 2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet; der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 4. Dezember 2002 schrieb er an die Klägerin sowie an weitere Gläubiger, der Geschäftsbetrieb werde vorerst weitergeführt. Wörtlich heißt es weiter: "Die von Ihnen im Zusammenhang mit der Geschäftsfortführung erbrachten Lieferungen und Leistungen werden als Masseverbindlichkeiten bezahlt."

Im Berichtstermin am 13. Februar 2003 beschloss die Gläubigerversammlung, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zum 28. Februar 2003 einzustellen. Die Klägerin hatte zuvor, am 12. Februar 2003, erklärt, sie bestehe auf vollständiger Zahlung der Leasingraten bis zur tatsächlichen Rückgabe der Fahrzeuge. Der Beklagte ließ bestehende Untermietverträge über die Fahrzeuge der Klägerin auslaufen. Soweit und solange Untermietverträge bestanden, zahlte er die vollen Leasingraten.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin -soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse - Zahlung von Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Leasingentgelts für den Zeitraum vom Ende der Untermietverträge an bis zur "Freigabe" der Fahrzeuge durch den Beklagten. Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist durch die verspätete Rückgabe der Fahrzeuge keine Masseschuld nach § 55 InsO entstanden. Der Beklagte habe nicht die Erfüllung der Leasingverträge verlangt, so dass § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht anwendbar sei. Für einen Anspruch aus § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO fehle es an einer Handlung des Beklagten als Insolvenzverwalters. Es habe Einigkeit darüber bestanden, dass die vermieteten Fahrzeuge bis zur Beendigung der Untermietverträge bei den jeweiligen Mietern verbleiben sollten. Die verspätete Rückgabe habe auf organisatorischen Schwierigkeiten beruht, nicht auf einer "aktiven", auf Besitzentziehung gerichteten Handlung des Beklagten. Ein Anspruch aus § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO komme deshalb nicht in Betracht, weil die Masse nach Ende der Untermietverträge nicht auf Kosten der Klägerin bereichert worden sei.

II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Die Klägerin hat Anspruch auf Nutzungsentschädigung entsprechend § 546a BGB .

a) Die Vorschrift des § 546a BGB ist auf Finanzierungsleasingverträge anwendbar (BGHZ 107, 123 , 128 f.).

b) Wählt der Insolvenzverwalter nicht die Erfüllung eines Mietvertrages über bewegliche Sachen, den der Schuldner geschlossen hatte, ist er entsprechend § 546 BGB von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an zur Herausgabe der Mietsachen an den Vermieter verpflichtet.

aa) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet ein Mietverhältnis über eine bewegliche Sache nicht. Die Vorschriften der §§ 108 , 109 InsO gelten - vom hier nicht einschlägigen Ausnahmefall des § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO abgesehen - zwar nur für Miet- und Pachtverhältnisse über unbewegliche Sachen. Miet- und Pachtverhältnisse über bewegliche Sachen unterfallen § 103 InsO ; der Insolvenzverwalter kann also den Vertrag anstelle des Schuldners erfüllen oder die Erfüllung des Vertrages ablehnen. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedoch nicht zu einem Erlöschen der beiderseitigen Erfüllungsansprüche (so noch BGHZ 103, 250 ; 106, 236 ; 116, 156; 129, 336). Die Ansprüche beider Vertragsparteien auf Leistung und Gegenleistung bleiben vielmehr bestehen. Sie verlieren lediglich zunächst, nämlich bis zu einem Erfüllungsverlangen des Insolvenzverwalters, ihre Durchsetzbarkeit (BGHZ 150, 353 , 359; 155, 87, 90).

bb) In der Insolvenz des Mieters einer beweglichen Sache bedeutet das, dass der Vermieter den Anspruch auf Zahlung der Mieten nicht mehr durchsetzen kann. Gleiches gilt für den Anspruch des Mieters auf die (weitere) Überlassung der Mietsache. Ebenso wie das Besitzrecht des Vorbehaltskäufers in dessen Insolvenz erlischt (MünchKomm-InsO/Huber, § 103 Rn. 177), endet auch das Besitzrecht des Mieters einer beweglichen Sache, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der Insolvenzverwalter hat die Mietsache folglich an den Vermieter herauszugeben, wenn er nicht die Erfüllung des Mietvertrages wählt (§ 103 Abs. 1 InsO ). Einer Kündigung bedarf es nicht.

cc) Das gilt auch im vorliegenden Fall. Der Beklagte hat durch sein Schreiben vom 2. Dezember 2001 nicht die Erfüllung der Leasingverträge gewählt. Die Erklärung des Insolvenzverwalters gemäß § 103 Abs. 1 InsO ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Die allgemeinen Bestimmungen über die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133 , 157 BGB ) finden Anwendung (z.B. OLG Düsseldorf ZIP 2003, 1306 , 1307). Die Erklärung vom 2. Dezember 2002, die im Zusammenhang mit der Geschäftsfortführung erbrachten Leistungen würden als Masseverbindlichkeit behandelt, ist auf der Grundlage der vorangegangenen Vereinbarung vom 31. Oktober 2002 zu werten, wonach der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin bis zum 28. Februar 2003 fortgeführt werden sollte. Länger dauernde Verbindlichkeiten wollte der Beklagte - für die Klägerin erkennbar - nicht eingehen. Also wollte er auch die Leasingverträge nicht vollständig erfüllen, sondern die Fahrzeuge nur bis zu einer endgültigen Entscheidung über das weitere Schicksal des Unternehmens der Schuldnerin nutzen, welche die Gläubigerversammlung treffen sollte. Eine Erklärung unter Vorbehalt oder mit Einschränkungen ist grundsätzlich als Ablehnung der Erfüllung zu behandeln (Huber in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. § 35 Rn. 5). Noch näher liegt im vorliegenden Fall die Annahme, dass der Beklagte eine endgültige Entscheidung über die Erfüllung der Verträge erst nach dem Berichtstermin treffen wollte. Analog § 107 Abs. 2 InsO könnte er dazu berechtigt gewesen sein (vgl. HK-InsO/Marotzke, 4. Aufl. § 107 Rn. 37 f; aA Uhlenbruck/Sinz, InsO 12. Aufl. § 108 Rn. 71). Jedenfalls hat er nicht zum Ausdruck gebracht, die Leasingverträge auch über den Berichtstermin hinaus erfüllen zu wollen. Auch später hat er keine entsprechenden Erklärungen abgegeben. Damit blieb es bei seiner Herausgabepflicht analog § 546 BGB .

c) Kommt der Verwalter seiner Pflicht zur Herausgabe der Mietsache nicht nach, kann der Vermieter entsprechend § 546a BGB für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete verlangen.

aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts setzt die Vorschrift des § 546a BGB keine aktiv auf Besitzentziehung gerichtete Handlung des Mieters voraus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Mietsache bereits dann im Sinne von § 546a BGB (= § 570 BGB a.F.) "vorenthalten", wenn der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht (z.B. BGHZ 90, 145 , 148; BGH, Urt. v. 22. März 1960 - VIII ZR 177/59, NJW 1960, 909 f.; v. 28. Februar 1996 - XII ZR 123/93, NJW 1996, 1886 , 1887; vgl. auch Erman/Jendrek, BGB 11. Aufl. § 546a Rn. 4; MünchKomm-BGB/Schilling, 4. Aufl. § 546a Rn. 4).

bb) Für den hier in Frage stehenden Zeitraum zwischen dem Ende der Untermietverträge und der "Freigabe" der Fahrzeuge durch den Beklagten war die Klägerin nicht damit einverstanden, dass ihr der Besitz der Fahrzeuge vorenthalten wurde. Der "Beschluss" der Gläubiger vom 31. Oktober 2002 und die Erklärungen des Beklagten gemäß Schreiben vom 2. Dezember 2002 ändern daran nichts. Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten bezog sich die Zustimmung der Gläubiger - auch der Klägerin - zur weiteren Nutzung der Fahrzeuge durch ihn nur auf die Dauer der Untermietverträge, also den Zeitraum, in dem sie Erträge brachten und der Beklagte die Leasingraten zahlte.

Jedenfalls vom Ende der Untermietverträge an galten etwaige Absprachen der Parteien nicht mehr. Der Beklagte hatte angekündigt, für nicht genutzte Fahrzeuge keine Leasingraten mehr zu zahlen; die Klägerin ihrerseits hatte klargestellt, auf Zahlung bis zur Rückgabe zu bestehen. Weitergehende Vereinbarungen haben die Parteien auch am 13. Februar 2002 nicht getroffen.

cc) Ein Verschulden des Mieters wird für den Anspruch aus § 546a BGB gerade nicht vorausgesetzt. Eine gewisse Ausnahme hat der Bundesgerichtshof nur für den gewerblichen Zwischenmieter anerkannt (Urt. v. 28. Februar 1996, aaO.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Beklagte hat die Fahrzeuge nicht deshalb verspätet zurückgegeben, weil die Untermieter die Herausgabe verweigert hätten. Er hat sich vielmehr auf "organisatorische Schwierigkeiten" berufen, die für die Anwendung des § 546a BGB jedoch nicht von Bedeutung sind.

d) Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 , § 288 Abs. 2 BGB . Ein Anspruch aus § 546a BGB wird entsprechend den Bestimmungen des vorangegangenen Vertrages fällig (BGH, Urt. v. 23. Januar 1974 - VIII ZR 219/92, NJW 1974, 556 ; Soergel/Heintzmann, BGB 12. Aufl. § 557 Rn. 16; Staudinger/Rolfs, BGB [Bearb. 2003] § 546a Rn. 39; MünchKomm-BGB/Schilling, 4. Aufl. § 546a Rn. 7). Die Leasingraten waren nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin jeweils am 5. und 20. eines Monats zu zahlen. Das letzte Fahrzeug ist im Laufe des Monats April 2003 zurückgegeben worden; die Entschädigungsansprüche hinsichtlich sämtlicher Fahrzeuge waren vor dem 1. Mai 2003 - dem Tag, von dem an die Klägerin Zinsen verlangt - jeweils datumsmäßig bestimmt fällig geworden.

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Anspruch auf Nutzungsentschädigung nebst Zinsen um eine Masseverbindlichkeit, die im Wege der Leistungsklage gegen den Insolvenzverwalter durchgesetzt werden kann.

a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 130, 38 , 44; BGH, Urt. v. 24. November 1993 - VIII ZR 240/92, ZIP 1993, 1874 , 1875 f.; v. 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, ZIP 2007, 340 , 341) stellen Ansprüche auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546a BGB (= § 557 BGB a. F.) aus einem schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendeten Mietverhältnis grundsätzlich auch insoweit nur Insolvenzforderungen (§ 38 InsO ) dar, als sie erst nach der Eröffnung fällig werden. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Verwalter die Mietsache nach der Eröffnung des Verfahrens für die Masse in Anspruch nimmt. Ergreift der Verwalter für die Masse Besitz an der Mietsache und schließt er zugleich den Vermieter gegen dessen Willen gezielt aus, begründet er eine Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO ).

Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall eines Mietverhältnisses über bewegliche Sachen, hinsichtlich dessen der Verwalter es bei den kraft Gesetzes eintretenden Rechtsfolgen belässt. Die gegenseitigen Leistungspflichten sind nicht mehr durchsetzbar. Damit ist der Mieter zur Herausgabe der Mietsache verpflichtet, ohne dass der Vermieter kündigen oder das Ende der Mietzeit abwarten müsste.

b) Der Beklagte hat die Fahrzeuge der Klägerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Masse in (mittelbaren) Besitz genommen, indem er sie den Untermietern beließ und die Mieten zur Masse zog.

aa) Für die Entstehung einer Neumasseverbindlichkeit nach § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO oder einer Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO , wo es jeweils um die Inanspruchnahme der Gegenleistung aus einem Dauerschuldverhältnis für die Masse geht, hat der Bundesgerichtshof ausreichen lassen, dass der (vorläufige) Verwalter die Gegenleistung nutzt, obwohl er dies pflichtgemäß hätte verhindern können (BGHZ 154, 358 , 364 ff.; BGH, Urt. v. 21. Dezember 2006, aaO.). Um das Entstehen einer Masseverbindlichkeit zu verhindern, muss der (vorläufige) Verwalter in diesen Fällen den Vermieter von dessen Überlassungspflicht "freistellen", indem er ihm die weitere Nutzung der Mietsache anbietet. Ist die Rückgewähr des unmittelbaren Besitzes wegen einer fortdauernden Unter- oder Weitervermietung nicht möglich, so ist die Übergabe des mittelbaren Besitzes anzubieten. Dazu gehört auch das Recht, den Untermietzins einzuziehen (BGHZ 154, 358 , 366).

bb) Im vorliegenden Fall wäre der Beklagte rechtlich nicht gehindert gewesen, die geleasten Fahrzeuge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückzugeben. Er hätte es auch im Verhältnis zu den Untermietern bei den durch die Eröffnung eingetretenen Rechtsfolgen belassen (§ 103 Abs. 1 InsO ) und die Fahrzeuge gegenüber der Klägerin freigeben können. Die Untermieter hätten das Besitzrecht aus ihren Verträgen dann nicht mehr durchsetzen können; die Klägerin hätte die Fahrzeuge zurückerhalten. Wäre es dann zu Verzögerungen gekommen, hätte die Klägerin Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus § 546a BGB gehabt. Es hätte sich um einen Insolvenzanspruch gehandelt (§ 38 InsO ). Der Beklagte hat jedoch an den Untermietverträgen festgehalten und die Mieten zur Masse gezogen. Damit hat er die von der Klägerin geleasten Fahrzeuge für die Masse in Gebrauch genommen. Der Anspruch aus § 546a BGB wurde so zu einem Masseanspruch. Dies gilt auch für den Zeitraum nach Auslaufen der Untermietverträge. Der Beklagte konnte die Inanspruchnahme der Fahrzeuge für die Masse nur durch deren "Freigabe" beenden, was er schließlich auch getan hat. Der Klageanspruch bezieht sich jedoch gerade auf den Zeitraum zwischen dem Ende der Untermietverträge und der "Freigabe" der Fahrzeuge.

III. Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 ZPO ). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst in der Sache zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO ). Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das landgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, dass Zinsen auf die Nutzungsentschädigung bereits vom 1. Mai 2003 an verlangt werden können.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 07.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I-10 U 161/04
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 06.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 659/03