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§ 38 Begriff der Insolvenzgläubiger

InsO ( Insolvenzordnung )

 
 

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).





 Stand: 01.04.2024