§ 38 Begriff der Insolvenzgläubiger
InsO ( Insolvenzordnung )
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln