§ 38 Begriff der Insolvenzgläubiger
InsO ( Insolvenzordnung )
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
Stand: 01.03.2023
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