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BGH - Entscheidung vom 13.03.2007

XI ZB 13/06

Normen:
ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 2

Fundstellen:
FamRZ 2007, 903

BGH, Beschluß vom 13.03.2007 - Aktenzeichen XI ZB 13/06

DRsp Nr. 2007/6595

Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei inhaltlichen Mängeln der Berufungsschrift

1. Zur eindeutigen Bezeichnung des Rechtsmittelführers ist in der Berufungsschrift die Angabe erforderlich, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll. Aus der Berufungsschrift allein oder jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, etwa dem beigefügten erstinstanzlichem Urteil, muss bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger ist und wer Berufungsbeklagter sein soll. Dem ist nicht genügt, wenn die Berufungsschrift keine Angabe enthält, für welche der unvollständig aufgeführten Parteien Berufung eingelegt wird und auch das erstinstanzliche Urteil nicht beigefügt ist.2. Das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht dazu da, inhaltliche Mängel einer an sich fristgerecht eingereichten Rechtsmittelschrift zu heilen.

Normenkette:

ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Schadensersatz in Anspruch. Mit Urteil vom 21. Juni 2005 hat das Landgericht seine Klage abgewiesen. Gegen das am 21. Juli 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Fax seines damaligen Prozessbevollmächtigten am 19. August 2005 Berufung eingelegt. Der Text der Berufungsschrift lautet:

"Aktenzeichen LG Frankfurt: ...

In dem Rechtsstreit

G../. B.

legen wir gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 21.6.2005,

Akt.Z.: ...

Berufung

ein.

Die Berufungsbegründung erfolgt in einem gesonderten Schriftsatz."

Eine Abschrift des landgerichtlichen Urteils war nicht beigefügt. Der Kläger hat nach einem Hinweis des Vorsitzenden, dass erhebliche Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung bestehen, am 30. September 2005 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt sowie erneut Berufung eingelegt und diese am 6. Oktober 2005 begründet.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen ausgeführt, es lasse sich der Berufungsschrift vom 19. August 2005 nicht entnehmen, wer Rechtsmittelführer sein solle. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zurückzuweisen. Dieser setze die Versäumung einer gesetzlichen Frist voraus. Die Berufungsschrift vom 19. August 2005 habe jedoch lediglich inhaltliche Mängel aufgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO , die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (BGHZ 151, 42 , 43; 151, 221, 223; 155, 21, 22), sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichthofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ) nicht erforderlich.

1. Allerdings ist der Rechtsbeschwerde darin zuzustimmen, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Eingreifen des Bundesgerichtshofs erfordert, wenn die angefochtene Entscheidung das Verfahrensgrundrecht einer Partei auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt und darauf beruht (BGHZ 154, 288 , 296; 159, 135, 139 f. zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ).

2. Ein solcher Verstoß gegen Verfahrensgarantien des Grundgesetzes liegt hier jedoch nicht vor. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht dem Kläger den Zugang zur Berufungsinstanz nicht auf Grund von überspannten Anforderungen versagt (vgl. hierzu BVerfGE 41, 323 , 326 ff.; 41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 2001, 2161 , 2162; BGHZ 151, 221 , 227).

a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Rechtsmittelschrift den Erfordernissen des § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Angabe erforderlich, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll. Aus der Berufungsschrift allein oder jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, etwa dem beigefügten erstinstanzlichen Urteil, muss bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger ist und wer Berufungsbeklagter sein soll (Senat, Beschluss vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04, NJW-RR 2006, 284 ; BGH, Beschlüsse vom 14. März 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 und vom 21. März 2006 - VI ZB 25/05, VersR 2006, 991 ). Daran fehlt es hier.

Die Berufungsschrift enthält keine Angabe, für welche der - unvollständig aufgeführten - Parteien Berufung eingelegt wird. Außerdem war dem Schriftsatz das erstinstanzliche Urteil nicht beigefügt (siehe für einen vergleichbaren Fall BGH, Beschluss vom 14. Mai 2005 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 sowie BAG NJW 1972, 1440).

Anders als die Rechtsbeschwerde meint, lässt sich auch aus der Reihenfolge der Parteibezeichnung nicht darauf schließen, dass das Rechtsmittel für den Kläger eingelegt werden sollte. Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass unter Umständen auch die Reihenfolge der Parteibezeichnung im Eingang der Berufungsschrift eine eindeutige Zuordnung der Parteirollen ermöglicht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn in der Berufungsschrift der Name des Klägers an erster und der Name des Beklagten an zweiter Stelle aufgeführt und außerdem erklärt wird, es werde namens des Klägers Berufung eingelegt (BVerfGE 71, 202 , 204; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - IX ZB 47/00, NJW-RR 2001, 572 f.). Die Rechtsbeschwerde übersieht aber, dass es hier bereits an einer solchen ausdrücklichen Erklärung namens des Klägers fehlt.

Zu Unrecht beruft sich die Rechtsbeschwerde ferner auf die Rechtsprechung, nach der eine eindeutige Zuordnung des Rechtsmittelführers auch dann vorgenommen werden kann, wenn es im Bezirk des betreffenden Berufungsgerichts allgemein üblich ist, im Eingang von Schriftsätzen und gerichtlichen Entscheidungen in allen Instanzen unabhängig von den Parteirollen in der Rechtsmittelinstanz den Kläger stets an erster und den Beklagten an zweiter Stelle zu nennen (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - IX ZB 47/00, NJW-RR 2001, 572 , 573). Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass insoweit keine einheitliche Übung im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main besteht (siehe dazu bereits BGH, Beschluss vom 5. Juni 2003 - VII ZB 33/02, BGHReport 2003, 1372). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es nicht darauf an, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers von einer entsprechenden Übung ausgegangen ist.

b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt.

aa) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es bereits an der Versäumung einer gesetzlichen Frist im Sinne des § 233 ZPO fehlt. Die Berufungsschrift vom 19. August 2005 ist vor Ablauf der Berufungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen. Dass die Berufung als unzulässig verworfen wurde, lag nicht an ihrer verspäteten Einlegung, sondern an inhaltlichen Mängeln des rechtzeitig eingereichten Schriftsatzes, der den Anforderungen des § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht dazu da ist, inhaltliche Mängel einer an sich fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung zu heilen (BGH, Urteil vom 13. Februar 1997 - III ZR 285/95, NJW 1997, 1309 , 1310; BAG NJW 1962, 2030; BVerwGE 28, 18 , 21; BFH DB 1977, 1684). Nichts anderes kann aber für den hier vorliegenden Fall gelten, dass die Berufungsschrift innerhalb der Frist des § 517 ZPO beim Berufungsgericht eingegangen ist, jedoch die inhaltlichen Anforderungen des § 519 ZPO nicht erfüllt.

bb) Unabhängig davon wäre - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung mit Recht hinweist - dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen, weil sein Prozessbevollmächtigter die Versäumung der Berufungsfrist verschuldet hat. Der Prozessbevollmächtigte hat die Berufungsschrift unterzeichnet, obwohl weder die Parteien korrekt bezeichnet, noch der Rechtsmittelführer genannt waren. Damit hat er gegen seine anwaltlichen Pflichten verstoßen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2006 - VI ZB 25/05, VersR 2006, 991 , 992 und vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 m.w.Nachw.).

Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, die Kanzleiangestellte des Prozessbevollmächtigten des Klägers habe entgegen dessen konkreter Weisung das Urteil des Landgerichts der Berufungsschrift nicht beigefügt. Richtig ist allerdings, dass ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Anwalts an der Fristversäumung grundsätzlich nicht gegeben ist, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03, NJW-RR 2004, 711 , 712). Das vermag den Prozessbevollmächtigten des Klägers hier aber nicht zu entlasten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beseitigt bei Vorliegen einer allgemeinen Weisung, der Berufungsschrift eine Abschrift des angefochtenen Urteils beizufügen, das behauptete weisungswidrige Verhalten einer Kanzleiangestellten das pflichtwidrige Verhalten des Prozessbevollmächtigten durch Einreichen einer mängelbehafteten Berufungsschrift nicht. Will ein Prozessbevollmächtigter sicherstellen, dass sein eigenes Verschulden nicht ursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist wird, muss er vielmehr sicherstellen, dass seiner unzureichenden Berufungsschrift das Ersturteil tatsächlich beigefügt wird (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 ). Nichts anderes kann bei einer behaupteten konkreten Einzelweisung gelten.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 24.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 208/05
Vorinstanz: LG Frankfurt/M. - 2/5 O 491/04 - 21.6.2005,
Fundstellen
FamRZ 2007, 903