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BGH - Entscheidung vom 20.09.2005

VI ZB 78/04

Normen:
SGB VII § 108

Fundstellen:
BGHReport 2006, 256
BGHZ 164, 117
DAR 2006, 144
MDR 2006, 411
NJW-RR 2007, 531
NZS 2006, 432
VersR 2005, 1751
zfs 2006, 321

BGH, Beschluß vom 20.09.2005 - Aktenzeichen VI ZB 78/04

DRsp Nr. 2005/19807

Haftungsmaßstab bei Streit zwischen Sozialversicherungsträger und Haftpflichtversicherer

»Hat ein Gericht in einem Rechtsstreit zwischen dem Sozialversicherungsträger des Geschädigten und dem Haftpflichtversicherer des Schädigers über einen Anspruch aus einem Teilungsabkommen zu entscheiden, ist § 108 SGB VII nicht entsprechend anzuwenden.«

Normenkette:

SGB VII § 108 ;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten, dem Haftpflichtversicherer des Geschädigten, aus einem zwischen den Parteien bestehenden Teilungsabkommen (TA) vom 29. März/22. April 1985 Ersatz der von ihr erbrachten unfallursächlichen Aufwendungen auf Basis einer Quote von 45 %.

Der Geschädigte - Mitglied der Klägerin - erlitt am 21. Juli 2001 einen Unfall. Er wollte auf dem Gartengrundstück der von ihm gemieteten Wohnung einen Komposthaufen entsorgen und wandte sich dazu zwecks Mithilfe an einen Nachbarn. Bei den Arbeiten wollte dieser mit einem Radlader rückwärts fahren, legte jedoch den Vorwärtsgang ein, so dass der Geschädigte verletzt wurde. Ein zwischen ihm und dem Nachbarn über die Haftung geführter Zivilrechtsstreit wurde durch Vergleich beendet.

Das zwischen den Parteien bestehende Teilungsabkommen enthält folgende Bestimmungen:

"§ 1

(1) Kann eine diesem Abkommen beigetretene Krankenkasse ("K") gegen eine natürliche oder juristische Person, die bei einem diesem Abkommen beigetretenen Versicherer ("H") haftpflichtversichert ist, gemäß § 116 SGB X Ersatzansprüche aus Schadenfällen ihrer Versicherten oder deren mitversicherten Familienangehörigen (Geschädigte) geltend machen, so verzichtet die "H" auf die Prüfung der Haftungsfrage.

(5) Das Abkommen findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Geschädigten ... um eine Person handelt, der gegenüber die Haftung nach §§ 636 , 637 RVO ausgeschlossen ist.

§ 6

Bei Arbeitsunfällen i.S.d. gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt sich der Ersatzanspruch der "K" auf die Leistungen, die vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nicht getragen bzw. nicht erstattet werden."

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das Verfahren ausgesetzt, bis eine unanfechtbare Entscheidung nach dem Sozialgesetzbuch VII oder nach dem Sozialgerichtsgesetz ergangen ist. Es hat eine Frist von sechs Monaten bestimmt, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Verfahren müsse gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII ausgesetzt werden. Diese Vorschrift sei ihrem Wortlaut nach zwar nicht unmittelbar anwendbar, weil es nicht um unmittelbare Ersatzansprüche gehe, sondern darum, ob die Voraussetzungen für eine Anwendung des Teilungsabkommens erfüllt seien. Dies hänge gemäß § 1 (5) TA davon ab, ob es sich bei dem Geschädigten um eine Person handele, der gegenüber die Haftung nach den §§ 636 , 637 RVO ausgeschlossen sei. Daher sei entscheidungserheblich, ob der Geschädigte zu den nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versicherten Personen gehöre. Um divergierende Entscheidungen zwischen dem Berufungsgericht und den Unfallversicherungsträgern zu vermeiden, sei deshalb der Rechtsstreit auszusetzen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie von dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ) und auch im Übrigen zulässig ist.

Die angefochtene Entscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung, da die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 108 SGB VII nicht vorliegen.

1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Anwendbarkeit des Teilungsabkommens gemäß § 1 (5) davon abhänge, ob es sich bei dem Geschädigten um eine Person handele, der gegenüber die Haftung nach den §§ 636 , 637 RVO ausgeschlossen sei. Zwar gehört zu den durch ein Teilungsabkommen ausgeschlossenen Einwendungen grundsätzlich auch die Berufung des Haftpflichtversicherers auf die Haftungsfreistellung des Schädigers nach den §§ 636 , 637 RVO , weil auch diese Vorschriften die Entstehung der Ersatzpflicht betreffen. Es ist den Abkommenspartnern aber unbenommen, den Ausschluss der Haftungsfrage und damit den Rationalisierungseffekt des Teilungsabkommens einzuengen (vgl. Senatsurteile vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76 - VersR 1978, 150 , 153; vom 8. Februar 1983 - VI ZR 48/81 - VersR 1983, 534, 535 und vom 23. März 1993 - VI ZR 164/92 - VersR 1993, 841 , 842). Eine solche Einschränkung liegt hier nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 (5) des Teilungsabkommens, das der Senat nach ständiger Rechtsprechung frei auslegen kann, vor. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdebegründung steht § 6 TA einer solchen Auslegung nicht entgegen, weil diese Bestimmung jedenfalls in den Fällen, in denen ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt, ohne dass ein Haftungsprivileg nach §§ 636 , 637 RVO bzw. §§ 104 ff. SGB VII eingreift, eine eigenständige Bedeutung hat.

2. Der Beschluss hält jedoch einer rechtlichen Prüfung nicht stand, soweit er die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 108 SGB VII als gegeben ansieht.

a) Nach § 108 Abs. 1 SGB VII sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche unter anderem hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Nach § 108 Abs. 2 SGB VII hat das Gericht sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Abs. 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt es dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, durch eine Bindung von Gerichten außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit an Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte divergierende Beurteilungen zu vermeiden und damit eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungsrechtlichen Kriterien zu gewährleisten. Dies soll ansonsten für den Geschädigten möglicherweise eintretende untragbare Ergebnisse verhindern, die sich etwa ergeben könnten, wenn zwischen dem Zivilgericht und den Unfallversicherungsträgern unterschiedliche Auffassungen über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bestehen und der Geschädigte deshalb weder Schadensersatz noch eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zugesprochen erhält (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 394, 396 f.).

b) Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, ist § 108 SGB VII hier nicht unmittelbar anwendbar, weil es im vorliegenden Rechtsstreit nicht um unmittelbare Schadensersatzansprüche geht, sondern um die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Anwendung des Teilungsabkommens erfüllt sind. Die Klägerin macht nämlich Ansprüche aus dem Teilungsabkommen geltend, durch welches der Sozialversicherungsträger einen selbständigen, vom Haftungsverhältnis losgelösten vertraglichen Anspruch des Inhalts erhält, dass der Haftpflichtversicherer dem Sozialversicherungsträger unter Verzicht auf eine haftungsrechtliche Klärung dessen Leistungen wegen des von dem Teilungsabkommen erfassten Haftpflichtfalls in Höhe der vereinbarten Quote zu ersetzen hat (vgl. Senatsurteile vom 23. März 1993 - VI ZR 164/92 - aaO. und vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00 - VersR 2001, 863 f.).

Auch wenn bei der für die Anwendbarkeit des Teilungsabkommens maßgeblichen Frage einer Haftungsprivilegierung zwischen dem das Teilungsabkommen auslegenden Zivilgericht und dem Unfallversicherungsträger unterschiedliche Auffassungen über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bestehen können, liegen unter den gegebenen Umständen nicht die Voraussetzungen für eine zumindest entsprechende Anwendung des § 108 SGB VII vor. Eine solche kommt nämlich nur in Betracht, wenn der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit dem vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat. Es muss also geprüft werden, ob der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der entsprechend anzuwendenden Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre (vgl. BGHZ 105, 140 , 143; 110, 183, 192). Eine solche Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass hier eine andere Situation vorliegt als bei den in § 108 SGB VII geregelten Fällen.

§§ 108 , 109 SGB VII wurden im Interesse des geschädigten Versicherten, seiner Angehörigen und Hinterbliebenen sowie der Schädiger, deren Ersatzpflicht nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, erlassen. In deren Interesse soll die Frage, ob ein Haftungsprivileg besteht, einheitlich entschieden werden. Dem gemäß muss die unanfechtbare Entscheidung, an die die Zivilgerichte gebunden sind, "nach diesem Buch", also gemäß dem SGB VII ergangen sein (§ 108 SGB VII ). Eine Entscheidung im Verfahren über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander gemäß §§ 102 ff. SGB X - z.B. im Erstattungsstreit zwischen der Krankenkasse und dem Träger der Unfallversicherung - reicht nicht aus (vgl. Krasney, NZS 2004, 68, 71 m.w.N.). Dies entspricht der in § 109 SGB VII getroffenen Regelung, wonach grundsätzlich nur die - natürlichen oder juristischen - Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, berechtigt sind, statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 SGB VII zu beantragen, wenn der Versicherte sowie seine Angehörigen oder Hinterbliebenen an der Feststellung nicht interessiert sind.

Zwar hat das Bundessozialgericht entschieden, dass auch ein Kfz-Haftpflichtversicherer, wenn er von dem durch einen Unfall Verletzten direkt in Anspruch genommen wird, jedenfalls in entsprechender Anwendung des früheren § 639 RVO die Feststellungen nach § 638 Abs. 1 RVO beantragen und das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben kann. Es stellt dabei jedoch auf die Sonderregelung des § 3 Nr. 1 PflVG ab, wonach der durch einen Unfall im Straßenverkehr Verletzte seine Entschädigungsansprüche auch direkt gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer geltend machen kann (vgl. BSGE 80, 279). Dies ist aber nicht auf andere Haftpflichtversicherer zu übertragen, für die eine solche Sonderregelung nicht besteht, so dass diese nicht nach § 109 SGB VII zur Feststellung berechtigt sind (vgl. Krasney, aaO., 73; Schmitt, SGB VII , 2. Aufl., § 109 Rn. 5). Danach wären hier weder die Klägerin noch die Beklagte berechtigt, anstelle des Geschädigten einen Feststellungsantrag zu stellen.

Unabhängig davon könnten sie dies nicht, weil eine Feststellungsberechtigung nach § 109 SGB VII nur besteht, wenn Versicherte, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen Schadensersatzforderungen erheben. Dies kommt hier nicht mehr in Betracht, weil sich der Verletzte und der Schädiger bereits in einem vorangegangenen Zivilrechtsstreit verglichen haben.

3. Nach alledem ist bei dem vom Sozialversicherungsträger geltend gemachten Anspruch aus dem Teilungsabkommen gegen den Haftpflichtversicherer keine Interessenlage gegeben, die der entspricht, die für die gesetzliche Regelung des § 108 SGB VII maßgebend war und eine Gleichbehandlung erfordern würde. Deshalb kommt eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht. Die für die Anwendung des Teilungsabkommens maßgebende Vorfrage ist daher durch das Zivilgericht selbst zu klären. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 108 SGB VII durfte deshalb nicht erfolgen.

Vorinstanz: SchlHOLG, vom 17.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 47/04
Vorinstanz: LG Kiel, vom 19.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 90/03
Fundstellen
BGHReport 2006, 256
BGHZ 164, 117
DAR 2006, 144
MDR 2006, 411
NJW-RR 2007, 531
NZS 2006, 432
VersR 2005, 1751
zfs 2006, 321