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BGH - Entscheidung vom 13.07.1988

IVa ZR 55/87

Normen:
BGB § 426
PflVG (1965) § 3 Nr. 9
VAG § 5 Abs. 2
VVG § 67 Abs.2

Fundstellen:
BGHR BGB vor § 1 Regreß 1
BGHR Geschäftsplanmäßige Erklärung der Kfz-Haftpflichtversicherer Abs. 2 Satz 2 Strafbare Handlung 1
BGHR PflVG § 3 Nr. 9 Rückgriff 1
BGHR VAG § 5 Abs. 2 Geschäftsplanmäßige Erklärung 1
BGHR VVG § 67 Abs. 2 Analogie 1
BGHZ 105, 140
DAR 1989, 14
MDR 1988, 1038
NJW 1988, 2734
VersR 1988, 1062
ZfS 1988, 287
r+s 1988, 284

Der Vater des Klägers war Halter eines Motorrads, das bei der Beklagten haftpflichtversichert war. Der Kläger, der im selben Hause wie sein Vater wohnte, benutzte am 7. Oktober 1983 dieses Fahrzeug ohne Wissen seines [...]
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