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BGH - Entscheidung vom 21.04.2005

IX ZR 24/04

Normen:
InsO §§ 129 ff. § 142
HGB § 441

Fundstellen:
BGHReport 2005, 1076
DB 2005, 2021
InVo 2005, 314
MDR 2005, 1133
NJW-RR 2005, 916
NZI 2005, 389
TranspR 2005, 309
VRS 109, 105
VersR 2006, 527
WM 2005, 1033
ZIP 2005, 992
ZInsO 2005, 648

BGH, Urteil vom 21.04.2005 - Aktenzeichen IX ZR 24/04

DRsp Nr. 2005/8019

Anfechtbarkeit der Abtretung von Forderungen des Absenders gegen den Empfänger eines Transports an den Frachtführer zur Erfüllung offener Altforderungen

»a) Wenn der Frachtführer mit dem Absender, der offene (Alt-)Forderungen nicht bezahlen kann, und dem Empfänger vereinbart, den vorerst unter Berufung auf das Frachtführerpfandrecht angehaltenen Transport auszuführen, sofern die bei Ablieferung des Frachtguts zu realisierende Werklohnforderung gegen den Empfänger in entsprechender Höhe an den Frachtführer abgetreten oder das Pfandrecht darauf erstreckt wird, ist die erfolgte Zahlung kongruent. Die Vereinbarung selbst ist ein unanfechtbares Bargeschäft, wenn der Wert des Frachtführerpfandrechts dem Wert der abgetretenen oder verpfändeten Forderung entspricht.b) Das Frachtführerpfandrecht für inkonnexe Forderungen aus früheren Transportaufträgen ist nicht deshalb inkongruent, weil der Frachtführer den neuen Transportauftrag (auch) wegen der ihm bewußten Gefahr übernommen hat, der Absender könnte zahlungsunfähig werden, und für diesen Fall ein zusätzliches Sicherungsmittel hinsichtlich seiner Altforderungen hat erwerben wollen (Ergänzung zu BGHZ 150, 326 ).«

Normenkette:

InsO §§ 129 ff. § 142 ; HGB § 441 ;

Tatbestand:

Die in R. ansässige St. und M. GmbH (fortan: Schuldnerin) beauftragte die Beklagte, die ein Fuhrunternehmen betreibt, laufend mit der Durchführung von Transporten. Am 7. Oktober 2001 erteilte sie der Beklagten einen neuen Auftrag zur Beförderung eines - von der Schuldnerin hergestellten - Schiffsruders von R. zur S. Schiffswerft (fortan: S.) in H.. Auf den Bruttofrachtlohn von 4.988,00 DM bezahlte die Schuldnerin im voraus einen Teilbetrag von 4.300,00 DM; der Rest blieb offen. Am 8. Oktober 2001 verließ die Beklagte mit der Ladung das Betriebsgelände der Schuldnerin. Danach unterbrach sie den Transport und erklärte der Schuldnerin, das Ruder erst weiterzubefördern, wenn eine Regelung zur Begleichung der offenen Forderungen aus den früher durchgeführten Frachtaufträgen getroffen sei. Zu diesem Zeitpunkt beliefen sich ihre entsprechenden Forderungen gegen die Schuldnerin auf 135.473,98 DM. Mit Zustimmung von S. vereinbarte daraufhin die Schuldnerin mit der Beklagten, daß S. - in Anrechnung auf den an die Schuldnerin zu entrichtenden Werklohn - den Forderungsbetrag an die Beklagte zahle und diese im Gegenzug das Ruder an S. ausliefere. Dies geschah noch am 8. Oktober 2001. Am 10. Oktober 2001 kündigte die Hausbank die Geschäftsbeziehung zu der Schuldnerin. Auf deren Antrag vom 12. Oktober 2001 wurde am 3. Dezember 2001 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet.

Der klagende Insolvenzverwalter nimmt die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung des Betrages von 135.473,98 DM (= 69.266,75 EUR) in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht (dessen Urteil veröffentlicht ist in ZIP 2004, 864 = ZInsO 2004, 454) hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe die Zahlung durch S. wirksam gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO angefochten. Die Beklagte habe eine inkongruente Befriedigung erhalten. Zwar habe ihr gemäß § 441 Abs. 1 Satz 1 HGB ein Frachtführerpfandrecht an dem Frachtgut auch wegen der inkonnexen Forderungen aus früheren Beförderungsaufträgen zugestanden. Die das Pfandrecht begründende Übernahme des Frachtguts stelle eine kongruente Rechtshandlung dar. Kongruent sei der Erwerb des Frachtführerpfandrechts sogar für die offenen Altforderungen. Indes habe die Beklagte keinen Anspruch auf die Zahlung durch einen Dritten (S.) gehabt. Selbst wenn dieser berechtigterweise - aufgrund der mit der Schuldnerin getroffenen Vereinbarung - am Schuldnervermögen vorbei direkt an die Beklagte gezahlt habe, sei dies eine erhebliche Abweichung vom normalen Zahlungsweg, die deshalb besonders verdächtig sei, weil sie am Verzug der Schuldnerin und an deren Liquiditätsproblemen anknüpfe. Inkongruent sei die Befriedigung auch deshalb, weil die Schuldnerin unter dem Druck der Beklagten die Direktzahlung durch S. veranlaßt habe. Wenn die Beklagte das Ruder nicht ausgeliefert hätte, wäre die Schuldnerin nicht nur um ihren Werklohnanspruch gegen S. gekommen, sondern zudem auch deren Schadensersatzansprüchen ausgesetzt gewesen. S. sei dringend auf den pünktlichen Erhalt angewiesen gewesen, weil andernfalls die rechtzeitige Auslieferung des Schiffs, für welches das Ruder bestimmt gewesen sei, gefährdet gewesen wäre und an den Abnehmer eine erhebliche Vertragsstrafe hätte entrichtet werden müssen. Der Schutzzweck des Frachtführerpfandrechts der Beklagten rechtfertige keine andere Beurteilung. Denn die Beklagte habe das Pfandrecht nicht auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg verwertet. Dadurch seien die Insolvenzgläubiger benachteiligt worden. Die Masse habe sich um die Klageforderung reduziert. Daß die Beklagte ihr Pfandrecht ordnungsgemäß hätte realisieren können und das Ergebnis für die Schuldnerin dann nicht günstiger gewesen wäre, schließe - wie jeder hypothetische Ursachenverlauf - die Gläubigerbenachteiligung nicht aus. Da bereits die Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO durchgreife, komme es nicht darauf an, ob die Schuldnerin bereits zur Zeit der angefochtenen Rechtshandlung zahlungsunfähig gewesen sei.

II. Diese Ausführungen halten in wesentlichen Punkten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Allerdings ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß die Beklagte mit der Übernahme des Frachtguts gemäß § 441 Abs. 1 Satz 1 HGB ein Pfandrecht auch für die inkonnexen Altforderungen erlangt hat (vgl. BGHZ 150, 326 , 329 ff.). Zutreffend ist auch, daß das Pfandrecht unanfechtbar entstanden ist; die Gegenrüge der Revisionserwiderung greift nicht durch.

Der Erwerb des Pfandrechts ist nicht nach §§ 130 , 132 InsO anfechtbar, weil in den Tatsacheninstanzen nichts zu einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und einer Kenntnis der Beklagten hiervon vorgetragen worden ist. Die in der Revisionsverhandlung vorgetragene Erwägung, die Beklagte müsse am 8. Oktober 2001 eine Krise der Schuldnerin gekannt haben, weil sie sonst nicht so massiv vorgegangen wäre, entbehrt der tatsächlichen Grundlage.

§ 131 InsO ist ebensowenig anwendbar. Die Beklagte hatte zwar keinen Anspruch darauf, daß ihr ein Transportauftrag erteilt wurde. Sie durfte ihn aber annehmen. Wenn sie ihn annahm, mußte sie den Transport nicht ohne die Absicherung durch das kraft Gesetzes entstehende Pfandrecht durchführen, das auch die inkonnexen Forderungen sichert. Der Senat hat in dem Urteil vom 18. April 2002 (BGHZ 150, 326 , 332) darauf hingewiesen, das Frachtführerpfandrecht für inkonnexe Forderungen liefe leer, wenn man die Überlassung des Frachtguts an den Frachtführer, die dessen Pfandrecht zur Entstehung bringe, als inkongruente Deckung qualifizierte. Denn in diesem Falle wäre diese, sofern sie in die Zeiträume des § 131 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 InsO falle, immer anfechtbar, "selbst wenn der Frachtführer ... Zahlungseinstellung und Insolvenzantrag nicht kennt". Daraus kann nicht umgekehrt hergeleitet werden, das Pfandrecht sei inkongruent, wenn der Frachtführer den neuen Transportauftrag (auch) wegen der ihm bewußten Gefahr übernommen habe, der Absender könne zahlungsunfähig werden, und für diesen Fall ein zusätzliches Sicherungsmittel hinsichtlich seiner Altforderungen habe erwerben wollen (Didier NZI 2003, 513, 519).

§ 133 InsO scheidet aus, weil nicht vorgetragen ist, die Schuldnerin habe den Transportauftrag an die Beklagte mit dem Vorsatz erteilt, ihr damit ein Pfandrecht auch für die Altforderungen "zuzuschanzen" und zugleich die Gläubigergesamtheit zu benachteiligen.

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Zahlung nicht gemäß § 131 Abs. 1 InsO anfechtbar. Im Sinne dieser Vorschrift hat die Beklagte keine Befriedigung erlangt, die sie der Art nach nicht zu beanspruchen hatte.

a) Zwar ist dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt darin Recht zu geben, daß ein Gläubiger grundsätzlich nicht die Bezahlung einer Schuld durch einen Dritten verlangen kann. Erfüllt ein Dritter in der kritischen Zeit die Verbindlichkeit des Schuldners, ohne daß eine insolvenzfeste Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Dritten vorgelegen hat, ist die Befriedigung inkongruent (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, NZI 1998, 118 , 120; für den umgekehrten Fall, daß der Schuldner als Dritter eine fremde Schuld begleicht, vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 2004 - IX ZR 473/00, NZI 2004, 374 f.).

b) Indes stand der Beklagten der von S. bezahlte Betrag zu oder sie hatte zumindest das Recht, sich aus diesem Betrag zu befriedigen.

aa) Das Berufungsgericht hat die Bedeutung des Frachtführerpfandrechts nicht richtig erfaßt. Seine - für sich genommen nicht zu beanstandende - Annahme, einen Anspruch gegen S. auf Ausgleich aller gegen die Schuldnerin bestehenden Altforderungen habe die Beklagte ungeachtet ihrer Absicherung durch das gesetzliche Pfandrecht nicht gehabt, schöpft dessen Tragweite nicht aus. Ob die in § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB genannten "Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag" - über den Wortlaut hinaus, aber entsprechend § 441 HGB - auch die inkonnexen Forderungen aus früheren Frachtverträgen umfassen, mag offenbleiben. Daß das Pfandrecht der Beklagten keinen Anspruch gegen S. auf Bezahlung einer für diese fremde Schuld verschaffte, besagt jedenfalls nicht, daß die Beklagte das Frachtgut unter Aufgabe ihres Frachtführerpfandrechts an S. abzuliefern hatte. Die Ansicht des Berufungsgerichts, das Frachtführerpfandrecht gebe "dem Pfandgläubiger kein dauerhaftes Besitz- oder Zurückbehaltungsrecht", denn nach § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB könne der Empfänger vom Frachtführer verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern, ist unzutreffend. Dabei ist übersehen worden, daß das Recht des Empfängers, vom Frachtführer die Ablieferung des Gutes zu verlangen, erst nach dessen Ankunft an der Ablieferungsstelle entsteht. Deshalb hatte die Beklagte, solange sie das Frachtgut im Besitz hatte, eine starke Stellung nicht nur gegenüber der Schuldnerin, sondern auch gegenüber S.. Beide konnten die vollständige Durchführung des Transports und die Ablieferung des Frachtguts nicht erzwingen.

Allerdings bezog sich das Frachtführerpfandrecht der Beklagten zunächst lediglich auf das Frachtgut, nicht jedoch auf den Werklohn, welchen die Schuldnerin dafür von der Bestellerin S. zu beanspruchen hatte. Eine dingliche Surrogation findet insoweit nicht statt (vgl. hierzu MünchKomm-InsO/Ganter, vor §§ 49 bis 52 Rn. 63 ff.). Das Pfandrecht erstreckt sich jedoch auf das rechtsgeschäftliche Surrogat, falls eine entsprechende Abrede besteht (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, aaO. Rn. 68). Eine solche kommt in Betracht, wenn der Frachtführer mit dem Absender, der die offenen (Alt-)Forderungen nicht bezahlen kann, vereinbart, daß der vorerst unter Berufung auf das Frachtführerpfandrecht angehaltene Transport ausgeführt wird und der Absender im Gegenzug den Frachtführer auf den vom Empfänger für das Frachtgut zu zahlenden Kaufpreis oder Werklohn zugreifen läßt (Didier NZI 2003, 513, 521). Statt dessen kann auch vereinbart werden, daß der Pfandschuldner das Pfandrecht ablöst, indem er einen anderen Vermögensgegenstand auf den Pfandgläubiger überträgt.

bb) Ob die Schuldnerin zur Ablösung des Frachtführerpfandrechts ihre Forderung gegen S. auf Bezahlung des für das beförderte Gut vereinbarten Werklohns an die Beklagte abgetreten oder zumindest vereinbart hat, daß sich das Frachtführerpfandrecht an der Forderung fortsetzen soll, beurteilt sich aufgrund einer Auslegung der am 8. Oktober 2001 getroffenen dreiseitigen Vereinbarung zwischen der Schuldnerin, der Beklagten und S.. Diese Auslegung hat das Berufungsgericht unterlassen. Da hierzu erschöpfend vorgetragen ist, kann der Senat die Auslegung nachholen.

Zu den Absprachen am 8. Oktober 2001 hat der Kläger in der Klageschrift folgendes vorgetragen: "In dieser offensichtlichen Zwangslage (gemeint ist die Geltendmachung des Frachtführerpfandrechts durch die Beklagte) stimmte der Geschäftsführer der Schuldnerin ... mit dem Geschäftsführer der Beklagten ab, daß auf die Beklagte eine Forderung der Schuldnerin gegen die S.-Schiffswerft im Umfang von 135.473,98 DM übergehen und der entsprechende Betrag unverzüglich von der S.-Schiffswerft gezahlt werden solle. Um die Auslieferung des Ruders zu erreichen, erklärte sich die S.-Schiffswerft mit dieser Vorgehensweise einverstanden." Die Beklagte hat diesen Vortrag nicht bestritten: Die Schuldnerin habe ihre Forderung gegen S. an sie, die Beklagte, "abgegeben".

Daraus ergibt sich, daß die Beteiligten eine Vereinbarung über die Ablösung des Pfandrechts an dem Frachtgut getroffen haben. Fortan sollte die Werklohnforderung der Schuldnerin gegen S. in Höhe der Verbindlichkeiten, welche die Schuldnerin gegenüber der Beklagten hatte, zu deren Befriedigung dienen. Falls nicht sogar durch eine (Teil-)Abtretung das entsprechende Vollrecht auf die Beklagte übergegangen ist, hatte diese nunmehr zumindest ein Pfandrecht an der Forderung (§ 1279 BGB ). Da man S. in die Vereinbarung eingebunden hatte, war dem Erfordernis der Anzeige an den Schuldner (§ 1280 BGB ) genügt.

Selbst wenn die Beklagte nicht Vollrechtsinhaberin, sondern lediglich Pfandgläubigerin gewesen sein sollte, war sie zur Einziehung des betreffenden Betrages berechtigt (§ 1282 Abs. 1 Satz 2, § 1288 Abs. 2 BGB ). Denn nach dem Vortrag der Parteien haben sich S. und die Schuldnerin auch darüber verständigt, daß der Betrag - ungeachtet der noch ausstehenden Rechnung - zur sofortigen Zahlung fällig war.

3. Der Abschluß der Ablösungsvereinbarung ist zwar ebenfalls eine Rechtshandlung, deren Anfechtbarkeit selbständig geprüft werden muß. Sie ist jedoch deshalb nicht anfechtbar, weil sie als Bargeschäft (§ 142 InsO ) anzusehen ist. Die Schuldnerin und die Beklagte haben in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang gleichwertige Gegenleistungen ausgetauscht, so daß es an einer Gläubigerbenachteiligung fehlt. Der Wert des Pfandes, das abgelöst worden ist, hat denjenigen der Forderung, welche die Schuldnerin übertragen oder verpfändet hat, zumindest erreicht.

Der Wert des Pfandes, also des Frachtguts, hängt davon ab, welchen Erlös das Ruder bei der Pfandverwertung erbracht hätte. Gemäß § 1228 Abs. 1 , § 1257 BGB erfolgt die Befriedigung des gesetzlichen Pfandgläubigers aus dem Pfande durch Verkauf. Regelmäßig ist der Verkauf des Pfandes im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken (§ 1235 Abs. 1 BGB ). Nach dem unstreitigen Parteivorbringen hätte das Ruder bei einer öffentlichen Versteigerung allenfalls 3.000,00 DM - das dürfte dem Schrottwert entsprechen - erbracht.

Dieser erwartbare Versteigerungserlös stellt jedoch nicht den wahren "Wert der Pfandsache" dar. Der restliche Werklohnanspruch, den die Schuldnerin bei Ablieferung der Pfandsache beim Besteller zu beanspruchen hatte, belief sich nach dem Vortrag des Klägers auf über 219.000,00 DM. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht weiter vorgetragen, andere "angearbeitete" Ruder habe er als Insolvenzverwalter zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Verwertung zu Preisen veräußert, die der Zahlung der S. an die Beklagte entsprochen hätten. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers ließ sich also im Wege des freihändigen Verkaufs für das Ruder ein Preis erzielen, der zumindest dem Wert der auf die Beklagte übergegangenen Forderung entsprach. Daher hätte jeder der Beteiligten gemäß § 1246 BGB eine von den Vorschriften der § 1235 bis 1240 BGB abweichende Art des Pfandverkaufs - insbesondere den freihändigen Verkauf - verlangen können. Es gab auch zumindest einen lebhaften Kaufinteressenten, nämlich S.. Der Kläger hat - wiederum in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht - vorgetragen, S. habe das Ruder dringend benötigt, "so daß sie ... diesen Preis gezahlt hätte". Von diesem Vortrag ist der Kläger später nicht abgerückt. Er hat sich zwar der Einschätzung der Beklagten über das zu erwartende Ergebnis einer öffentlichen Versteigerung angeschlossen; zu den Aussichten einer freihändigen Veräußerung hat er sich aber nicht mehr geäußert, weil ein Verkauf des Ruders zwischen der Schuldnerin und der Beklagten "zu keiner Zeit thematisiert worden" sei. Darauf kommt es nicht an, wenn ein Anspruch auf Zustimmung zu einer freihändigen Pfandveräußerung bestand, weil sich bereits dieser Anspruch auf den Wert des Pfandobjekts auswirkte. Darauf hat sich die Beklagte in den Tatsacheninstanzen auch berufen.

Die freihändige Veräußerung der Pfandsache an S. hätte im Interesse aller Beteiligten gelegen. Die Beklagte war daran interessiert, nicht nur den Schrottwert der Pfandsache, sondern den wirtschaftlichen Wert, den sie für Hersteller und Besteller hatte, zu realisieren. Die Schuldnerin (zugleich Eigentümerin der Pfandsache) hätte sich redlicherweise auf den freihändigen Verkauf einlassen müssen, weil auch sie davon profitierte. Hätte die Beklagte das Frachtgut nach Maßgabe der §§ 1235 ff. BGB öffentlich versteigern lassen, hätte die Schuldnerin mangels Erfüllung ihrer Lieferverpflichtung keinen durchsetzbaren Werklohnanspruch gegen S. gehabt (§§ 641 , 320 BGB ). Obendrein wäre sie deren Schadensersatzanspruch ausgesetzt gewesen, und es wäre eine hohe Vertragsstrafe angefallen. Die Forderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin wären lediglich geringfügig - nämlich allenfalls in Höhe von 3.000,00 DM - getilgt worden und hätten im übrigen fortbestanden. Durch einen freihändigen Verkauf der Pfandsache an S. wäre die Schuldnerin der Verpflichtungen gegenüber der Beklagten ledig geworden, und der Mehrerlös wäre ihr zugeflossen. Nach dem Vortrag des Klägers beläuft sich der Restanspruch auf immerhin 42.977,17 EUR (= 84.056,02 DM).

III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO ). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO ), kann der Senat unter Zurückweisung der Berufung das landgerichtliche Urteil wiederherstellen.

Vorinstanz: OLG Rostock, vom 22.12.2003
Vorinstanz: LG Rostock, vom 20.12.2002
Fundstellen
BGHReport 2005, 1076
DB 2005, 2021
InVo 2005, 314
MDR 2005, 1133
NJW-RR 2005, 916
NZI 2005, 389
TranspR 2005, 309
VRS 109, 105
VersR 2006, 527
WM 2005, 1033
ZIP 2005, 992
ZInsO 2005, 648