§ 1235 Öffentliche Versteigerung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken. (2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.
Stand: 01.04.2024
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