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§ 1235 Öffentliche Versteigerung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken. (2)  Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.





 Stand: 01.04.2024