Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 939 Aufhebung gegen Sicherheitsleistung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.





 Stand: 01.11.2024