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§ 923 Abwendungsbefugnis

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.





 Stand: 01.04.2024