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§ 928 Vollziehung des Arrestes

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.





 Stand: 01.11.2024