§ 928 Vollziehung des Arrestes
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
Stand: 01.11.2024
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