§ 512 Vorentscheidungen im ersten Rechtszug
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.
Stand: 01.11.2024
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