Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 512 Vorentscheidungen im ersten Rechtszug

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.





 Stand: 01.11.2024