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§ 525 Allgemeine Verfahrensgrundsätze

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

1Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. 2Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.





 Stand: 01.11.2024