§ 157 Untervertretung in der Verhandlung
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, zur Vertretung in der Verhandlung einen Referendar bevollmächtigen, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist.
Stand: 01.09.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln