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§ 150 Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

1Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. 2§ 149 Abs. 2 bleibt unberührt.





 Stand: 01.04.2024