§ 96 Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.
Stand: 01.11.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln