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§ 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.





 Stand: 01.02.2024