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§ 93 Sicherungshypothek bei vereinbarter Überwachung

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

(1)  Ist im Vergleich vorgesehen, daß zur Sicherung seiner Erfüllung eine Hypothek bestellt werden soll, so kann die Hypothek in der Weise eingetragen werden, daß die Vergleichsgläubiger ohne nähere Angabe als Berechtigte bezeichnet werden.  (2)  1Diese Hypothek kann nur als Sicherungshypothek bestellt werden. 2Sie gilt als Sicherungshypothek auch dann, wenn sie im Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist. (3)  1Der jeweilige Sachwalter ist berechtigt, mit Wirkung für und gegen die Gläubiger der Hypothek über die Hypothek zu verfügen. 2Er ist als Vertreter der Gläubiger ins Grundbuch einzutragen. 3Ist der Eigentümer berechtigt, von den Gläubigern eine Verfügung zu verlangen, zu der der Sachwalter befugt ist, so kann er die Vornahme der Verfügung von dem Sachwalter verlangen. (4)  Die vorstehenden Vorschriften gelten sinngemäß, wenn zur Sicherung der Erfüllung des Vergleichs eine Schiffshypothek bestellt werden soll. 





 Stand: 01.04.2024