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§ 92 Regelung der vereinbarten Überwachung

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

(1)  1Der Sachwalter hat die in den § 39, § 40 Abs. 1, § 42 und § 57 bezeichneten Rechte und Pflichten des Vergleichsverwalters. 2Mehrere Sachwalter führen die Geschäfte gemeinschaftlich. (2)  Das Gericht kann einen Sachwalter aus wichtigen Gründen seines Amtes entheben; vor der Entscheidung soll es ihn hören.  (3)  Lehnt ein Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so kann das Gericht einen anderen Sachwalter bestellen.  (4)  Hat der Schuldner im Vergleich dem Sachwalter eine Vollmacht erteilt, so kann er die Vollmacht bis zur Beendigung der Tätigkeit des Sachwalters nicht widerrufen.  (5)  Ist dem Sachwalter zum Zwecke der Erfüllung des Vergleichs Vermögen des Schuldners übertragen worden, so finden die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Vermögensübernehmers keine Anwendung. 





 Stand: 01.04.2024