§ 116 Amtsbetrieb
VerglO ( Vergleichsordnung )
1Das Gericht hat alle das Verfahren betreffenden Ermittlungen anzustellen. 2Es kann zu diesem Zweck insbesondere den Schuldner hören, Zeugen und Sachverständige vernehmen und eine Gläubigerversammlung berufen; für die Berufung dieser Gläubigerversammlung genügt öffentliche Bekanntmachung des Termins.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln