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§ 119 Öffentliche Bekanntmachungen

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

(1)  In den öffentlichen Bekanntmachungen ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben.  (2)  1Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch mindestens einmalige Einrückung in das zur Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt; die Einrückung kann auszugsweise geschehen. 2Die Bekanntmachung gilt als bewirkt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Ausgabe des die Einrückung oder die erste Einrückung enthaltenden Blattes. (3)  Die Bekanntmachung ist auszugsweise in den Bundesanzeiger einzurücken; auch kann das Gericht weitere Bekanntmachungen anordnen.  (4)  Die öffentliche Bekanntmachung gilt als Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. 





 Stand: 01.04.2024