§ 234 Vertretung des abwesenden Angeklagten
StPO ( Strafprozeßordnung )
Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen.
Stand: 01.09.2024
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