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§ 45 Übergangsvorschrift zum Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz

EGZPO ( Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung )

 
 

Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne von § 705 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt ein gegen alle Gesellschafter gerichteter Vollstreckungstitel, wenn dieser vor dem 1. Januar 2024 erwirkt wurde.





 Stand: 01.04.2024