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Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

WEMoG ( Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz )

 
 

Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 und § 156 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe "Abs. 2 und 5" durch die Wörter "Absatz 1 und 2" ersetzt. 2. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird aufgehoben. b) In dem neuen Satz 1 werden nach den Wörtern "Für die Vollstreckung" die Wörter "mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2" eingefügt. 3. In § 45 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "der Wohnungseigentümer" gestrichen.





 Stand: 01.04.2024