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Artikel 9 Änderung des GerichtskostengesetzesGemäß Artikel 18 Satz 2 tritt Artikel 9 Nummer 4 am 23. Oktober 2020 in Kraft.

WEMoG ( Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz )

 
 

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 49 und 49 a durch folgende Angabe ersetzt: "§ 49 Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz". 2. § 49 wird wie folgt gefasst: "§ 49 Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen." 3. § 49 a wird aufgehoben. 4. Der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird folgende Nummer 9020 angefügt:

Nr. Auslagentatbestand Höhe
"9020 Umsatzsteuer auf die Kosten in voller Höhe".
Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.




 Stand: 01.02.2024