§ 115 Gebührenfreie Erledigung in den Fällen der §§ 112 bis 114
KostO ( Kostenordnung )
Die in §§ 112 bis 114 aufgeführten Verrichtungen bleiben gebührenfrei, wenn sie im Zusammenhang mit einem anderen nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts gebührenpflichtigen Verfahren stehen.
Stand: 01.04.2024
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