§ 106 a Stundung des Pflichtteilsanspruchs
KostO ( Kostenordnung )
(1) Für Entscheidungen über die Stundung eines Pflichtteilsanspruchs wird die volle Gebühr erhoben. (2) Der Geschäftswert ist nach § 30 zu bestimmen.
Stand: 01.02.2024
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