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§ 106 a Stundung des Pflichtteilsanspruchs

KostO ( Kostenordnung )

 
 

(1)  Für Entscheidungen über die Stundung eines Pflichtteilsanspruchs wird die volle Gebühr erhoben. (2)  Der Geschäftswert ist nach § 30 zu bestimmen.





 Stand: 01.02.2024